+  54

Artikel  II.

Die  Besitzer  von  Stallungen,  Scheunen,  Schuppen  u.  s.  w.
in  welchen  Pferde  untergebracht  werden  können,  sind  verpflichtet,
den  verfügbaren  Raum  der  Stadtgemeinde  auf  Verlangen  der
Servis-Deputation  zur  Verfügung  zu  stellen.

Artikel  III.

Abwesende  Inhaber  quartierpflichtiger  Räume  müssen  dafür
sorgen,  daß  die  ihnen  zuzuweisende  Einquartierung  jederzeit  in  der
vorgeschriebenen  Weise  untergebracht  und  auf  Verlangen  auch  verpflegt
  wird,  widrigenfalls  das  Erforderliche  und  nach  Befinden
Ausmietung  auf  ihre  Kosten  von  der  Servis-Deputation  bewirkt  wird.

Artikel  IV.

An  Stelle  des  zweiten  Satzes  in  Absatz  1  des  §  3  des
Ortsstatuts  tritt  folgende  Bestimmung:

Militärpersonen,  Beamte,  Geistliche,  Lehrer  und  alle  sonst
hinsichtlich  der  Gemeindelasten  Privilegierten,  welche  quartierpflichtig
sind,  unterliegen  den  Verpflichtungen  dieses  Statuts  gleich  den
übrigen  Einwohnern.

Artikel  V.

Der  8  7  Absatz  2  und  3  des  bisherigen  Ortsstatuts  wird
wie  folgt,  geändert:

Die  Hausbesitzer  und  im  Falle  des  Artikel  I  auch
die  zur  Qnartierleistung  verpflichteten  Mieter,  welche  die
Einquartierung  nicht  aufnehmen  können  oder  wollen,  sind
befugt,  die  Einquartierung  auch  außerhalb  ihrer  Wohnungen
durch  Anmietung  oder  sonstwie  auf  ihre  Kosten  unterzubringen.
  Diese  Unterbringung  darf  aber  nur  in  Räumen
erfolgen,  die  entweder  in  demselben  Hause  oder  doch  in
der  Nähe  dieses  Hauses  belegen  sind  und  den  gesetzlichen
Anforderungen  genügen.

Gegen  die  das  anderweitige  Quartier  zurückweisende
Verfügung  der  Servis-Deputation  findet  keine  Berufung
statt  (§  10  Abs.  2  des  Ges.  v.  25.  Juni  1868).  Ist
das  Ersatzquartier  ungeeignet  oder  erfüllt  ein  quartierpflichtiger
  Hausbesitzer  oder  Mieter  die  ihn  treffende
Naturalquartierpflicht  nicht  in  einer  den  gesetzlichen  Anforderungen
  entsprechenden  Weise,  so  ist  die  Servis-Deputation
  berechtigt,  auf  seine  Kosten  ein  vorschriftsmäßiges