Quartier  zu  beschaffen  und  es  werden  die  entstandenen
Kosten  vom  ihm  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens
  beigetrieben.

Artikel  VI.
er  zweite  Satz  des  §  9  des  Statuts  wird  durch  folgende
beinern  ersetzt:

Im  Falle  der  Naturalquartierleistung  erhalten  die  Quartiergeber
  (Hausbesitzer,  Nutznießer,  Mieter)  eine  Entschädigung  iu  Höhe
des  von  den  Militärbehörden  an  die  Stadtgemeinde  gezahlten
Servises.

Ebenso  wird  für  Naturalverpflegung,  wo  solche  verabreicht
werden  muß,  der  von  den  Militärbehörden  hierfür  gewährte  Betrag
als  Vergütung  gezahlt.

Artikel  VII.

Der  8  4  Nr.  7  des  Statuts  erhält  folgende  Fassung:

7.  Neu  erbaute  oder  vom  Grund  auf  wieder  aufgebaute
Gebäude  drei  Monate  nach  Ablauf  des  Kalendervierteljahres,  in
welchem  der  Neubau  tatsächlich  in  Benutzung  genommen,  oder  die
Verbesserung  vollendet  ist.

Artikel  VIII.
Dieser  Nachtrag  tritt  mit  der  Bekanntmachung  in  Kraft.
Posen,  den  10.  Mai  1902.

Der  Magistrat.
IV.  887/02.

Dieser  Nachtrag  vom  10.  Mai  1902  zum  Ortsstatut  betreffend
die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete  Macht  während  des  Friedens-22.

  Januar  .
—  —  *  r□  r

—  1890  wird  hiermit
6.  Februar  h

gemäß  8  11  der  Städteordnung  vom  30.  Mai  1853  und  8  16
Abs.  3  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  bestätig.
Posen,  den  20.  Juni  1902.

Namens  des  Bezirks-Ausschusses.
Der  Vorsitzende.
In  Vertretung:
Breyer.

standes  in  der  Stadt  Posen  vom

J.  Xr.  4373/0  2.  B.  A.