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Nachtrag  I

zum
Ortsstatut  betreffend  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  während  des  Friedensstandes  in  der  Stadt  Posen

22.  Januar
6.  Februar  1890.

vom

Artikel  lI.

Der  §  6  Absatz  1  und  2  des  Statuts  wird  geändert  wie  folgt:

Für  vorübergehend  vermehrte  Einquartierung  werden,  soweit
sie  in  den  dauernd  gemieteten  Quartieren  (8  5)  nicht  untergebracht
werden  kann,  gleichfalls  Mietsquartiere,  und  zwar  für  die  Dauer
des  jedesmaligen  Bedarfs  beschafft.  Sind  solche  in  ausreichendem
Maße  nicht  zu  erlangen,  so  ist  für  den  in  Mietsquartieren  nicht
unterzubringenden  Teil  der  Einquartierung  von  den  Hausbesitzern
Naturalquartier  zu  gewähren  in  der  Weise,  daß  bei  einer  Gemeindegebäudesteuer
  von  50  Mark  bis  einschließlich  300  Mark  für  einen
Mann,  bei  einer  Gemeindegebäudesteuer  von  über  300  Mark  bis
600  Mark  für  2  Mann  und  bei  einer  um  je  300  Mark  höheren
Gemeindegebäudesteuer  für  je  einen  Mann  mehr  Quartier  zu  beschaffen
  ist.

Hausbesitzer,  welche  weniger  als  50  Mark  Gemeindegebäudesteuer
  zu  entrichten  haben,  bleiben  von  dieser  Naturalquartierpflicht
  frei.

Artikel  II.

Der  §  10  Absatz  2,  3  und  4  des  Statuts  wird  geändert
wie  folgt:

Alljährlich  ist  eine  Nachweisung  sämtlicher  Hausgrundstücke
der  Stadt  und  der  von  diesen  zu  entrichtenden  Gemeindegebäudesteuerbeträge
  aufzustellen  und  sind  hierin  die  von  der  Quartierlast
dauernd  oder  zeitweilig  befreiten  Gebäude  (§  4)  als  solche  zu
bezeichnen.

Diejenigen  Hausgrundstücke,  welche  nach  8  4  des  Gesetzes
vom  25.  Juni  1868  (oben  §  4)  von  der  Einquartierungslast  nicht
befreit  sind,  welche  jedoch  zur  Gemeindegebäudesteuer  nicht  veranlagt
sind,  unterliegen  zwecks  Bemessung  der  Naturalquartierpflicht  und
des  Serviszuschlages  der  Eigentümer  einer  besonderen  Einschätzung,
welche  seitens  der  Servis-Deputation  nach  den  Grundsätzen  des
Gebändesteuergesetzes  vom  21.  Mai  1861  vorzunehmen  ist.