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Die  Höhe  des  zu  erhebenden  Serviszuschlages  wird  jährlich
vor  Beginn  des  Rechnungsjahres  durch  Gemeindebeschluß  und  zwar
nach  Maßgabe  des  voraussichtlichen  Geldbedarfs  in  Form  eines
bestimmten  Prozentsatzes  der  Gemeindegebändesteuer  festgestellt  und
öffentlich  bekannt  gemacht.  Der  Serviszuschlag  ist  sodann  in  denselben
  Terminen  wie  die  Gemeindesteuer  an  die  städtische  Steuerkasse
oder  die  später  hierfür  bestimmte  Kasse  zu  zahlen.

Artikel  III.
Dieser  Nachtrag  tritt  mit  der  Bekanntmachung  in  Kraft.
Posen,  den  14.  Dezember  1905.
Der  Magistrat.

Vorstehender  Nachtrag  wird  hiermit  gemäß  8  11  der  Städteordnung
  vom  30.  Mai  1853  und  §  16  Abs.  3  des  Zuständigkeitsgesetzes
  vom  1.  August  1883  genehmigt.

Posen,  den  17.  Februar  1906.

Namens  des  Bezirksausschusses.
Der  Vorsitzende.
J.  V.
C.  24/03  B.  A.  v.  Siegroth.
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Grtsstatut

für  die  Stadt  Posen  betreffeud  die  Quartierleistung  während  der
Dauer  einer  Mobilmachung.

Auf  Grund  des  §  11  der  Städte-Ordnung  vom  30.  Mai  1853
wird  für  die  Dauer  einer  Mobilmachung  (88  1,  32  des  Reichsgesetzes
  vom  13.  Juni  1873)  für  die  Stadtgemeinde  Posen  folgendes
  angeordnet:

§  1.

Das  gesamte  Einquartierungswesen  wird  durch  die  städtische

Servis-Deputation  im  Namen  des  Magistrats  gehandhabt.
§  2.

Die  Inhaber  von  zu  Wohnzwecken  bestimmten  Räumlichkeiten
sind  für  die  Dauer  einer  Mobilmachung  verpflichtet,  die  ihnen
überwiesene  Einquartierung  unterzubringen.  Für  die  Beschaffenheit
des  Quartiers  ist  §  9  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom