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13.  Juni  1873  maßgebend.  Im  Fall  der  Mobilmachung  erfolgr
die  öffentliche  Bekanntmachung  der  hierfür  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen.

Als  Inhaber  leerstehender  Wohnungen  gilt  der  Eigentümer
oder  Nutznießer  des  betreffenden  Hauses.

Ob  der  Wohnungsinhaber  im  Stadtbezirk  seinen  gesetzlichen
Wohnsitz  hat  oder  nicht,  ob  er  von  der  Teilnahme  an  den  Ge—
meindelasten  sonst  ganz  oder  teilweise  befreit  ist,  hat  keinen  Einfluß
auf  seine  Verpflichtung  zur  Quartierleistung.

Die  Verteilung  der  Einquartierung  erfolgt  durch  die  Servis-Deputation
  nach  Maßgabe  der  hierfür  vorhandenen  heizbaren
Wohnräume  und  zwar  werden  einquartiert  in  eine  Wohnung  von

3  Zimmern  1  Mann  8  Zimmern  10  Mann
4  //  2  »  9  »  13  »
5  7½“  3  5“  10  7½  16  »

6  7  5  7  11  »  20  7“
7  7

1  1

und  so  weiter  um  je  4  Mann  steigend  für  jedes  weitere  Zimmer.
In  Hotels  und  Gastwirtschaften  werden  je  zwei  Fremdenzimmer.
als  ein  Zimmer  gerechnet.  Wohnungen  von  3  Zimmern  werden
nur  dann  zur  Aufnahme  von  Einquartierung  herangezogen,  wenn
bereits  die  mehr  als  3  Zimmer  enthaltenden  Wohnungen  belegt  sind.

Wird  bei  der  oben  angegebenen  Verteilung  das  Quartierbedürfnis
  nicht  gedeckt,  so  werden  andere  als  Wohnräume,  welche
sich  zur  Aufnahme  von  Eingquartierung  eignen  oder  hierzu  herrichten
lassen,  z.  B.  leerstehende  Geschäftsräume,  Vergnügungs=  und  Versammlungsräume,
  im  Nolfall  auch  Schulen,  Kirchen  und  andere
dem  Gottesdienst  gewidmete  Gebäude  belegt.  Reichen  auch  diese
nicht  aus,  so  tritt  eine  weitere  Belegung  der  Wohnungen  in  der
umgekehrten  Reihenfolge,  also  zunächst  der  Wohnungen  mit  den
meisten  Räumen  um  je  einen  Mann  mehr  ein.

Bei  der  Belegung  von  anderen  als  Wohnräumen  wird  die
Anzahl  der  in  diesen  aufzunehmenden  Mannschaften  von  der  Servis-Deputation
  besonders  festgesetzt.

Die  Servis-Deputation  ist  berechtigt,  zur  Vermeidung  erheblicher
  Härten,  z.  B.  in  Krankheitsfällen,  den  Umfang  der  Einquartierung
  anders  zu  bemessen  oder  gänzliche  Besreiung  davon  zu
gewähren,  was  der  Militärbehörde  sofort  mitzuteilen  ist.

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