84.

Bei  der  Einquartierung  von  Offizieren  zählt  ein  höherer
Offizier  (vom  Major  aufwärts)  für  4  Mann,  ein  Subaltern-Offizier
  für  2  Mann.  Nur  erstere  haben  Anspruch  auf  ein
besonderes  Zimmer.

Dieselben  Bestimmungen  finden  auf  Militärärzte  und  obere
Militärbeamte  Anwendung,  je  nachdem  sie  im  Range  von  höheren
oder  Subalternoffizieren  stehen.

§  5.

Die  Servis-Deputation  ist  berechtigt,  auf  Verlangen  einzelner
Quartierpflichtiger  auf  deren  Kosten  die  anderweite  Unterbringung
der  ihnen  zugewiesenen  Einquartierung  zu  bewirken.  Die  Kosten
unterliegen  der  Einziehung  im  Verwaltungszwangsverfahren.

Die  Qnartierpflichtigen  sind  auch  selbständig  berechtigt,  die
ihnen  zugewiesene  Einquartierung  nach  Anzeige  bei  der  Servis-Deputation
  auf  ihre  Kosten  anderweit  unterzubringen,  jedoch  nur
innerhalb  desjenigen  Polizeireviers,  in  welchem  der  quartierpflichtige
Wohnraum  liegt.

Im  Servisamt  wird  für  diesen  Zweck  eine  VermittelungsFstelle
eingerichtet,  was  beim  Beginne  der  Mobilmachung  öffentlich  bekannt
gemacht  wird.  «

Der  Militärbehörde  ist  von  der  Servis-Deputation  von  den
erfolgten  Veränderungen  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

86.

Diejenigen,  welche  Inhaber  von  zur  Unterbringung  von  Pferden
geeigneten  Stallungen  sind,  oder  im  Sinne  des  §  2  als  Inhaber
gelten,  sind  zur  Aufnahme  von  Militärdienstpferden  in  dieselben,
soweit  es  die  Räumlichkeiten  gestatten,  verpflichtet.  Die  Anzahl
der  Pferde  wird  im  Zweifel  durch  die  Servis-Deputation  festgesetzt.

Die  Hergabe  von  Stallungen  ändert  nichts  an  der  Verpflichtung
des  Stallungsinhabers  zur  Aufnahme  von  Eingquartierung  in  seiner
Wohnnung.

§  7.

Um  eine  dauernde  Grundlage  für  die  Verteilung  der  Einquartierung
  zu  gewinnen,  wird  für  den  ganzen  Stadtbezirk  ein  nach
Straßen  und  Hausnummern  geordnetes  Kataster  aufgestellt.  Dasselbe
  enthält  alle  aus  mehr  als  zwei  Zimmern  bestehenden  Wohnungen
unter  genauer  Angabe  ihrer  Lage  (Vorderhaus  2c.  und  Stockwerk),
der  Zahl  der  Wohnräume  und  der  Stärke  der  Belegungsfähigkeit,
ferner  die  vorhandenen  Stallungsräume.