460

Dieses  Kataster  wird  alle  5  Jahre  einer  vollständigen  Revision
unterzogen.  Alle  in  der  Zwischenzeit  erfolgenden  Veränderungen
durch  Aufbau  oder  Abbruch  von  Gebäuden  oder  Gebäudeteilen
werden  sofort  in  das  Kataster  eingetragen.

Auf  Grund  dieses  Katasters  werden  die  Quartierbillets
ausgefertigt.

88.

Der  Magistrat  ist  berechtigt,  zum  Zwecke  der  Aufstellung  und
Revision  des  Katasters  den  Hauseigentümern  oder  ihren  Stellvertretern
  Hausbogen  zugehen  zu  lassen,  welche  diese  binnen  3  Tagen
in  allen  Rubriken  sorgfältig  auszufüllen  und  an  den  Magistrat
zurückzureichen  haben.  Wer  dieser  Verpflichtung  nicht  nachkommt,
hat  die  Kosten  der  vom  Magistrat  anzuordnenden  Aufnahme  bezw.
Abholung  zu  tragen.

8§9.

Die  Stadtgemeinde  hat  für  jede  auf  Grund  dieses  Ortsstatuts
gemachte  Leistung  insoweit  Vergütung  zu  gewähren,  als  sie  selbst
eine  solche  vom  Reiche  erhält.  Sie  ist  in  den  Fällen  von  Bedürftigkeit
  oder  besonderer  Belastung  berechtigt,  die  Vergütung  früher
auszuzahlen,  als  sie  dieselbe  selbst  erhalten  hat.

Überzahlte  Beträge  sind  zurückzuzahlen  und  unterliegen  der
Einziehung  im  Verwaltungszwangsverfahren.

Bis  zur  Zahlung  der  Vergütung  kann  jeder  über  die  von
ihm  bewirkte  Leistung  eine  Bescheinigung  von  der  Servis-Deputation
verlangen.

§  10.

Von  der  Quartierlast  befreit  sind  nur  die  unmittelbar  zu
Staatszwecken  dienenden  Gebäude  ausschließlich  der  Dienstwohnungen
Armen-,  Waisen=  und  Krankenhäuser,  ferner  das  deutsche  und
polnische  Theater  und  diejenigen  Räumlichkeiten,  welche  öffentliche
Sammlungen  von  Kunst=  und  anderen  Gegenständen  enthalten.

Von  den  zur  mobilen  Armee  Einberufenen  sind  nur  die
Inhaber  von  Wohnungen  mit  3  Zimmern  von  der  Quartierlast
befreit.  Dieselben  müssen  jedoch  sofort  bei  ihrer  Einberufung  dem
Servisamt  hiervon  Mitteilung  machen,  widrigenfalls  sie  ihres
Vorrechts  verlustig  gehen.

§  II.

Diejenigen,  welche  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  nicht
nachkommen,  werden  vom  Magistrat  im  Verwaltungszwangsverfahren
hierzu  angehalten  und  haben  alle  durch  anderweite  Unterbringung