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der  Einquartierung  oder  sonst  etwa  entstehenden  Kosten  zu  tragen.
Dasselbe  gilt  von  Ortsabwesenden,  welche  für  Aufnahme  von  Einquartierung
  nicht  Sorge  getragen  haben.  Auch  diese  Kosten  unterliegen
  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren.

12.

Beschwerden,  welche  die  Einquartierung  betreffen,  werden,
soweit  deren  Entscheidung  nicht  den  Militärbehörden  zusteht,  durch
die  Servis-Deputation  entschieden.  Diese  Entscheidung  ist  in
eiligen  Fällen  sofort  vollstreckbar.  Es  findet  dagegen  Beschwerde
beim  Magistrat  und  gegen  dessen  Entscheidung  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

§  13.

Dieses  Ortsstatut  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung,
welche  in  ortsüblicher  Weise  zu  erfolgen  hat,  in  Kraft.

Posen,  den  5.  Juni  1894.

Der  Magistrat.
J.  Nr.  2  142  V./94.

Vorstehendes  Ortsstatut  für  die  Quartierleistung  während  der
Dauer  einer  Mobilmachung  wird  auf  Grund  des  §  11  der  Städteordnung
  vom  30.  Mai  1853  in  Verbindung  mit  §  16  Abs.  3  des
Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  hierdurch  genehmigt.

Posen,  den  27.  Juni  18941.

Namens  des  Bezirks-Ausschusses
Der  Vorsitzende
i.  V.
von  Borstell.
J.-Nr.  4  002/94  B.  A.