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Die  Pläne  bedürfen  in  allen  Punkten  der  Zustimmung  des

Finanzministers.  Vevor  diese  Zustimmung  erteilt  ist,  dürfen  die

Pläne  der  Stadtverordneten-Versammlung  nicht  zur  Beschlußfassung
  vorgelegt  werden.

Etwaige  von  der  letzteren  gewünschte  Abänderungen  bedürfen
gleichsalls  der  Zustimmung  des  Finanzministers.

Die  Verwendung  der  zu  dem  Gelände  gehörigen  Kirchhöfe
bleibt  der  späteren  Entschließung  des  Preußischen  Staates  vorbehalten.
  Der  letztere  beabsichtigt,  die  Kirchhöfe  zwischen  dem
Rittertor  und  dem  Berlinertor  tunlichst  dauernd  von  der  Bebauung
auszuschließen.

Zu  §  1.

Nachtrag  I.  Für  die  Bebauung  ist  der  beiliegende  Bebauungsplan,  der
einen  Bestandteil  dieses  Betrages  bildet,  maßgebend.  Jedoch
bleibt  vorbehalten:

1)  Die  Straßenzüge  zwischen  den  Anlagen  und  der  Ringstraße
von  der  Nordstraße  bis  zum  Ziegelweg  einerseits  und  der
Eisenbahn  andererseits  noch  abzuändern,

2)  im  Block  XVIII  eine  Querstraße  derart  anzubringen,  daß
ein  besonderer  Baublock  am  Rittertor  abgetrennt  und
Block  XVIII  auf  4  ha  verkleinert  wird,

3)  den  Abschnitt  vom  Wildator  bis  Fort  Röder  noch  umzugestalten,
  wobei  die  bisherigen  Straßen  und  Platzanlagen
zwar  der  Lage  nach,  nicht  aber  in  ihren  Abmessungen  verändert
  werden  dürfen,

4)  den  an  der  Warthe  gelegenen  Teil  des  Plaues  östlich  des
Fort  Röder  noch  einer  Nachprüfung  zu  unterziehen  und
eventuell  Abänderungen  daran  vorzunehmen,  wobei  aber  ein
angemessener  Vorplatz  für  die  Warthebrücke  beizubehalten  ist.

Falls  die  Verlegung  der  sogenannten  Kanonenbahn  wegen
des  Radius  von  150  m  nicht  ausführbar  sein  sollte,  ist  die  von

Geheimrat  Stübben  projektierte  Variante  auszuführen.

Nachtrag  II.  §  1  des  Nachtrages  I  Nr.  3  erhält  den  Zusatz:

„Im  Block  XXX  und  dem  anliegenden  Block  soll  die  Straße
gegenüber  dem  Schulgebäude  von  18  auf  24  m  verbreitert  werden.

Die  Verbreiterung  kann  auch  durch  Anlegung  von  Vorgärten

erfolgen“.

Nachtrag  I.  Der  Reitweg  ist  von  der  Nordstraße  bis  zum  Ende  der  Ringstraße
  an  der  Warthe  im  Zuge  der  Anlagen  oder  der  Ringstraße
ohne  Schmälerung  des  im  ursprünglichen  Stübbens'schen
Bebauungsplan  vorgesehenen  staatlichen  und  militärfiskalischen
Baugeländes  anzulegen.

Nachtrag  II.  §  1  des  Nachtrages  I  Absatz  3  erhält  folgenden  Zusatz:

„Der  anzulegende  Reitweg  soll  nicht  durch  geschlossene  Trupps
benutzt  werden“.