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Spätestens  drei  Monate  nach  der  Offenlegung  der  Fluchtlinienpläne
  für  jeden  der  obenbezeichneten  Geländeabschnitte  wird
der  Magistrat  die  allgemeinen  Entwürfe  der  Kanalisationsanlagen,
Wasserversorgungs-und  Beleuchtungseinrichtungen  dem  Finanzminister
zur  Prüfung  und  Genehmigung  unterbreiten.

Spätestens  ein  Jahr  nach  der  förmlichen  Festsetzung  der
Fluchtlinienpläne  hat  schließlich  der  Magistrat  dem  Finanzminister
diejenigen  zeichnerischen  und  schriftlichen  Unterlagen  zu  überreichen,
welche  zur  katastermäßigen  Fortschreibung  der  ins  Eigentum  der
Stadt  übergehenden  Flächen  erforderlich  sind.

Die  Kosten  der  Beschaffung  der  in  diesem  Paragraphen
bezeichneten  Pläne,  Entwürfe  und  Unterlagen  trägt  die  Stadt  Posen.

8  3.

Die  Stadtgemeinde  verpflichtet  sich  den  Anschluß  des  im  81
bezeichneten  Geländes  an  die  städtische  Wasserleitung,  Kanalisation
und  Beleuchtungsanlagen  zu  gestatten,  die  städtischen  Leitungsnetze
auch  zu  diesem  Zwecke  für  Rechnung  der  Stadt  bis  an  die  Grenzen
des  fiskalischen  Geländes  heranzuführen  und  so  zeitig  und  so  weir
zu  ergänzen  und  abzuändern,  als  es  für  den  Auschluß  des  fiskalischen
Geländes  erforderlich  ist.

84.

Die  genaueren  Festsetzungen  über  Höhenlage,  Breite,  Befestigung,
Einteilung  und  sonstige  Einzelheiten  der  auf  dem  bezeichneten
Gelände  nach  dem  aufzustellenden  Bebauungsplane  neu  anzulegenden
oder  zu  verändernden  Straßen  und  Plätze  bedürfen  der  Zustimmung
des  Finanzministers.

Jubetreff  der  Befestigung  des  Fahrdammes  wird  vereinbart,
daß  Reihenpflaster  mit  Unterpflaster  und  Fugenausguß  oder  nach
Wahl  des  Fiskus  Asphaltbefestigung  herzustellen  ist,  und  daß  die
Stadtgemeinde,  falls  sie  besseres  Pflaster  wünscht,  die  hierdurch
entstehenden  Mehrkosten  selbst  zu  tragen  hat.

Nachtrag  I.  Zu  84.
Das  Wort  „Breite“  in  Zeile  1  ist  zu  streichen.  Die  in  dem
Bebauungsplan  vorgesehenen  Straßenbreiten  sind  maßgebend.

§  5

8  5.
Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  die  Freilegung  einschließlich
der  Einebnung  des  Geländes  erste  Einrichtung  und  Beleuchtungsvorrichtung
  der  auf  dem  Gelände  neu  herzustellenden  oder  zu  ver-