ändernden  Straßen  und  Plätze  ganz  oder  teilweise  im  Eigenbetriebe
oder  durch  einen  von  ihm  zu  beauftragenden  Unternehmer  auszu—
führen.  Er  ist  insbesondere  auch  berechtigt,  die  Ausführung  nach
Maßgabe  seiner  näheren  Anweisungen  der  Stadtgemeinde  ganz  oder
teilweise  zu  übertragen.  In  diesem  Falle  hat  er  die  Wahl,  ob  der
Stadtgemeinde  die  durch  die  bestimmungsmäßige  Ausführung  ent—
standenen  tatsächlichen  Aufwendungen  erstattet  werden  sollen,  oder
ob  die  Vergütung  nach  vorher  zu  vereinbarenden  Einheitssätzen
erfolgen  soll.

Wenn  und  inwieweit  der  Staat  die  Herstellung  der  Straßen
und  Plätzen  der  Stadtgemeinde  überträgt,  muß  letziere  die  erforderlichen
  Arbeiten  zu  dem  von  dem  Finanzminister  zu  bestimmenden
Zeitpunkt  in  Angriff  nehmen  und  ohne  Verzug  zu  Ende  führen.

Wenn  und  inwieweit  der  Preußische  Staat  der  Stadt  die
Herstellung  derjenigen  Straßen,  zu  deren  Anlagekosten  von  den  an
das  Festungsgelände  angrenzenden  Grundstückseigentümern  aufgrund
des  Fluchtliniengesetzes  vom  2.  Juli  1875  Beiträge  erhoben  werden
können,  überträgt,  ohne  mit  den  betreffenden  Anliegern  wegen  ihrer
Beteiligung  an  den  Kosten  besondere  Vereinbarungen  getroffen  zu
haben,  so  übernimmt  die  Stadt  die  Herstellung  dieser  Straßen  für
eigene  Rechnung.  Der  Staat  leistet  der  Stadt  in  diesem  Falle
einen  Zuschuß  in  Höhe  derjenigen  Kosten  der  Freilegung,  ersten
Einrichtung  und  Beleuchtungsvorrichtung  der  betreffenden  Straßen,
welche  durch  die  aufgrund  des  Fluchtliniengesetzes  vom  2.  Juli  1875
zu  erhebenden  Auliegerbeiträge  der  an  das  Festungsgelände  angrenzenden
  Grundstückseigentümer  nicht  gedeckt  werden  und  gewährt
der  Stadt  außerdem  ein  unverzinsliches  Darlehn  in  Höhe  des  durch
diese  Anliegerbeiträge  zu  deckenden  Teils  der  genannten  Kosten
Letzteres  Darlehn  ist  nach  Maßgabe  des  Eingangs  der  Anuliegerbeiträge
  spätesteuns  innerhalb  20  Jahren  nach  Fertigstellung  der
Straßen  zurückzuzahlen.

Nachtrag  I.  Zu  S5.

Zur  ersten  Einrichtung  der  Straßen  gehört  auch  die  Herstellung
der  Bürgersteige  auf  der  an  das  in  §  1  bezeichnete  Gelände  angrenzenden
  Straßenseite.

Seitens  der  Stadt  wird  der  Wunsch  geäußert,  daß  ihr  die  Einebnung
  des  Geländes  nicht  übertragen  werde.

86.

Die  Straßen  und  Plätze  nebst  den  in  8  5  bezeichneten  Einrichtungen

  gehen  sofort  nach  ihrer  Fertigstellung  und  Übergabe  an