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den  Magistrat  in  das  Eigentum  und  die  Unterhaltung  der  Stadtgemeinde
  über,  jedoch  übernimmt  der  Staat  keine  Gewährleistung
gegen  die  Ansprüche  Dritter  inbezug  auf  das  Gelände.  Die  Bestimmung
  in  §  7  des  Ortsstatuts  vom  29.  Februar  #.  Mai  1888,
wonach  die  Kosten  der  Unterhaltung  während  eines  fünfjährigen
Zeitraums  von  dem  Unternehmer  der  Straßenanlage  zu  tragen
sind,  bleibt  außer  Anwendung.

Wenn  und  inwieweit  Teile  des  zu  Straßen  und  Plätzen
verwendeten  Geländes  später  diesem  Zwecke  wieder  entzogen  werden
sollten,  sind  dieselben  dem  Staate  unentgeltlich  zurückzugewähren.

Nachtrag  I1.  Zu  86.
Absatz  2  erhält  folgenden  Zusatz:

„Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Baulichkeiten,  die  int
Interesse  des  Straßenverkehrs  oder  der  öffentlichen  Anlagen  liegen.

§  7.

Die  Stadtgemeinde  hat  die  Kanalisation  und  die  Wasserleitung
  auf  dem  in  Rede  stehenden  Gelände  auszuführen,  sobald
dies  der  Staat  verlangt,  wogegen  ihr  das  Recht  zur  Erhebung
der  statutenmäßigen  Abgaben  zusteht.

Von  den  Kosten  der  Straßenkanäle  trägt  der  Staat  2/8,  die
Stadtgemeinde  ½.

Die  Kosten  der  schon  vorhandenen  Kanäle  bleiben  hierbei
außer  Ansatz.

Die  Kosten  der  Hausanschlüsse  für  die  zu  dem  Umwallungsgelände
  gehörigen  Grundstücke  trägt  der  Staat,  der  sich  indes  vorbehält,
  die  Zahlung  dieser  einzelnen  Beiträge  seinen  Abnehmern
vertragsmäßig  aufzuerlegen.

In  betreff  der  in  8  5  Absatz  3  bezeichneten  Straßen  behält
sich  der  Staat  vor,  durch  besondere  Vereinbarungen  mit  den  an
das  Festungsgelände  angrenzenden  Grundstückseigentümern  eine
Mteiligung  derselben  an  den  auf  den  Staat  entfallenden  Kosten
der  Straßenkanäle  herbeizuführen;  die  Stadt  wird  ihn  bei  den
hierauf  gerichteten  Bemühungen  unterstützen.

Zu  den  Kosten  der  Wasserleitung  leistet  der  Staat  der  Stadt
einen  einmaligen  Zuschuß  von  75000  Al,  welcher  von  dem  in
§  10  erwähnten  Zuschuß  der  Stadt  von  1000  000  „l,  vorweg
in  Abzug  zu  bringen  ist.

Nachtrag  1.  Zu  F  7.
Unter  den  statutenmäßigen  Abgaben  im  Absatz  1  sind  Beiträge
  zu  den  Herstellungekosten  nicht  zu  verstehen.
Absatz  5  erhält  folgenden  Zusatz:
„Nötigenfalls  unter  Abänderung  des  vorliegenden  Vertrages“.