1467)

88.

Der  Staat  behält  sich  vor,  nach  Gutfinden  vor  Aufbringung
der  endgültigen  Straßendecke  eine  vorläufige  Befestigung  der  Fahrweg=
  und  Bürgersteigflächen  anzulegen.

Die  Stadtgemeinde  gestattet  die  Bebauung  an  sämtlichen
nach  dem  aufzustellenden  Bebauungsplan  neu  anzulegenden  oder  zu
verändernden  Straßen  und  Plätzen  schon  vor  der  endgültigen
Fertigstellung.

Nachtrag  I.  Zu  §  8.
In  Absatz  2  sind  hinter  dem  Wort  „gestattet“  die  Worte
„bezüglich  des  in  §  1  bezeichneten  Geländes“  einzuschieben.

§  .

Das  nach  dem  vom  Finanzminister  genehmigten  Bebauungsplan
  für  öffentliche  gärtnerische  und  Schmuckanlagen  bestimmte
Gelände  wird  der  Stadtgemeinde  in  dem  Zustande,  in  welchem  es
sich  befindet,  übereignet  werden,  ohne  daß  der  Staat  eine  Gewährleistung
  gegen  Ansprüche  Dritter  übernimmt.

Die  Stadtgemeinde  verpflichtet  sich,  die  auf  diesem  Gelände
hierzu  erforderlichen  Einebnungsarbeiten  und  die  Herstellung  der
Anlagen  auf  eigene  Kosten  zu  bewirken,  sobald  ihr  die  betreffenden
Geländeteile  übergeben  sind.  Die  Pläne  für  die  erste  Herstellung
bedürfen  der  Zustimmung  des  Finanzministers.

Wenn  und  insoweit  Teile  dieses  Geländes  ihrer  obigen
Zweckbestimmung  später  entzogen  werden  sollten,  sind  sie  dem  Staate
unentgeltlich  zurückzugewähren.

Nachtrag  I.  Zu  §  9.
Absatz  2  erhält  folgenden  Zusatz:

„Der  preußische  Staat  wird.  die  beim  Abtragen  der  Wälle
und  Bauten  bei  Fort  Tietzen  und  Fort  Colomb  gewonnenen
Massen,  soweit  sie  für  die  Einebnung  des  übrigen  Festungsgeländes
  entbehrlich  sind,  zur  Zufüllung  der  innerhalb  der
projektierten  Anlagen  bei  Fort  Tietzen  und  Fort  Colomb  vorhandenen
  Festungsgräben  in  zweckentsprechender  Weise  verwenden.
ohne  von  der  Stadt  hierfür  eine  Vergütung  zu  fordern,  auch
das  in  die  Straße  und  Anlagen  daselbst  fallende  Mauerwerk
an  den  Stellen,  wo  Kanal  und  Wasserleitung  verlegt  werden
soll.  ganz  im  übrigen  bis  zu  2  m  unter  Normal-Geländehöhe
auf  seine  Kosten  abbrechen.“

Absatz  3  erhält  folgenden  Zusatz
„§6  letzter  Satz  findet  entsprechende  Anwendung.“