Streitigkeiten,  welche  bei  der  Ausführung  dieses  Vertrages
entstehen,  werden  unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  durch  ein
Schiedsgericht  enutschieden.

Zu  demselben  ernennt  jede  der  vertragschließenden  Parteien
einen  Schiedsrichter.  Können  diese  sich  über  den  Schiedsspruch
nicht  einigen,  so  erfolgt  die  Entscheidung  durch  einen  von  beiden
Parteien  gemeinsam,  im  Falle  der  Nichteinigung  durch  den  Oberpräsidenten
  der  Provinz  Posen  zu  ernennenden  Obmann.

814.
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Die  Tragung  der  Stempelkosten  für  diesen  Vertrag  richtet
sich  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.

Nachtrag  1.  8  15.
Das  für  den  Bau  der  Warthebrücke  einschließliche  Rampe  und
Treppe  erforderliche  Gelände  aus  dem  Vorlande  wird  der
Preußische  Staat  der  Stadt  unentgeltlich  überweisen,  soweit  es
ihm  vom  Reiche  abgetreten  wird.

Nachtrag  II.  8  16.

Die  Stadt  überträgt  dem  Preußischen  Staate  im  Austausch
für  das  Gelände,  welches  letzterer  der  Stadt  an  Block  XlII  zur
Verbreiterung  der  Anlagen  überweist,  unentgeltlich  die  im  Baublock
  II  belegene  städtische  Parzelle  von  etwa  2800  qm.  Dabei
wird  jedoch  vereinbart,  daß  Block  XIII  durch  Verschiebung  der
Bau=  und  Straßenfluchtlinien  nach  der  Promenade  hin  um  1000  m
größer  gemacht  werden  soll,  als  er  auf  dem  im  §  1  benannten
Plane  gezeichnet  ist.

Hierzu  beantragt  die  Stadt  in  erster  Linie  die  Resolution
wegen  Belassung  des  Blockes  Xlll  anzunehmen;  in  zweiter  Linie
die  Erbreiterung  des  Blockes  durch  Vorschiebung  der  Baulinie
auf  Kosten  des  Vorgarteus  zu  bewirken.  Sollten  beide  Wünsche
unberücksichtigt  bleiben,  so  bleibt  der  Stadt  das  Recht  vorbehalten,
die  noch  zu  gewährenden  1000  qm  durch  eine  Erbreiterung  des
Blocks  XVI  und  XVII  auf  Kosten  der  Anlagen  zu  bewirken.

Zwischen  Block  V  und  X  war  der  Stadt  ein  kleiner  Pla
zugesagt  und  auch  eingetragen,  der  in  dem  Vertragsplan  nieht
eingetragen  ist.  Dieser  Platz  soll  wieder  hergestellt  werden.

Nachtrag  I.  5  I7.

Der  zur  Errichtung  des  Stadttheaters  in  dem  Bebauungsplane
  vorgesehene  Platz  wird  der  Stadt  zu  diesem  Zwecke  unentgeltlich
  überlassen.

Sollte  der  Platz  diesem  Zwecke  nicht  mehr  dienen,  auch  nicht
zu  öffentlichen  Anlagen  hergerichtet  werden,  so  hat  der  Staat  das
Recht,  ihn  unentgeltlich  zurückzuverlangen.