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b)  Eingemeindungs-Vertrag.
—  G.-S.  1900,  S.  95.—

Namens  der  Stadtgemeinde  Posen,  der  Landgemeinde  Jersitz,
der  Landgemeinde  St.  Lazarus  und  der  Landgemeinde  Wilda  wird
von  dem  Magistrate  zu  Posen  auf  Grund  des  Beschlusses  der
Stadtverordnetenversammlung  daselbst  vom  8.  November  cr.,  von
dem  Gemeindevorstande  zu  Jersitz  auf  Grund  des  Beschlusses  der
Gemeindevertretung  daselbst  vom  2.  November  1899,  von  dem
Gemeindevorsteher  zu  St.  Lazarus  auf  Grund  des  Beschlusses  der
Gemeindevertretung  daselbst  vom  3.  November  1899,  von  dem  Gemeindevorsteher
  zu  Wilda  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung
  daselbst  vom  3.  November  1899  Nachstehendes
vereinbart:

Artikel  1.

Wir  sind  damit  einverstanden,  daß  die  Landgemeinde  Jersitz,
die  Landgemeinde  St.  Lazarus,  die  Landgemeinde  Wilda  und  die
Stadtgemeinde  Posen  zu  einer  einzigen,  unter  einer  Verwaltung
stehenden  Stadtgemeinde,  welche  den  Namen  „Posen“  führt,  mit
dem  Tage  des  1.  April  1900  vereinigt  werden.

Artikel  2.

Sämtliches  Vermögen  der  vier  Gemeinden  wird  bei  ihrer
Vereinigung  in  Aktiven  und  Passiven  zu  einem  einzigen  Ganzen
verschmolzen,  so  daß  die  vereinigte  Stadtgemeinde  in  alle  privatrechtlichen
  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten  der  vier  seitherigen
Gemeinden  als  Rechtsnachfolgerin  eintritt.

Hierdurch  werden  jedoch  etwaige  besondere  Bestimmungen
von  Stiftungen  nicht  berührt.

Artikel  3.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Gemeindeverwaltung
  der  erweiterten  Stadtgemeinde  in  den  vier  seitherigen
Gemeindebezirken  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten,
sowie  die  der  Stadt  Posen  für  ihren  Bezirk  seither  zugewiesenen
staatlichen  Obliegenheiten  und  Pflichten  des  öffentlichen  Rechtes.
Auch  rritt  sie  in  alle  öffentlich-rechtlichen  Beiugnisse  ein,  welche
nach  Gesetz  oder  auf  Grund  besonderer  Rechtstitel  der  städtischen
Verwaltung  zu  Posen  seither  zustanden.

Artikel  4.

Die  in  dem  Gemeindebezirke  Posen  bestehenden  Einrichtungen

des  Gemeindewesens  sowie  die  daselbst  geltenden  Steuerordnungen,