Ortsstatute,  Reglements  und  Gemeindebeschlüsse  erhalten  in  den
Bezirken  der  drei  Landgemeinden  Wirksamkeit.  Der  Magistrat  zu
Posen  wird  die  zum  Zwecke  der  Einführung  derselben  erforderlichen
Anordnungen  treffen.  Mit  dieser  Einführung  verlieren  die  jetzt  in
den  Landgemeinden  geltenden  entsprechenden  Einrichtungen  und
Bestimmungen  ihre  Kraft.

Nach  Einführung  des  Ortsstatuts,  betreffend  die  Kanalisation
der  Stadt  Posen,  vom  17.  Oktober  1894  in  den  drei  Landgemeinden
  werden  die  Kanalisationsbeiträge,  welche  für  eine  Anzahl
von  Grundstücken  daselbst  gemäß  den  88  4  und  5  des  Ortsstatuts
über  die  Kanalisation  der  Landgemeinde  Jersitz  vom  11.  August  1896,
den  88  5  und  9  der  Ordnung,  betreffend  die  Kanalisation  der
Landgemeinde  St.  Lazarus  u.  s.  w.  vom  24.  November  1897,  den
88  4  und  5  des  Ortsstatuts  über  die  Kanalisation  der  Landgemeinde
  Wilda  vom  19.  März  1898  geleistet  worden  sind,  aus
Mitteln  der  erweiterten  Stadtgemeinde  zurückgezahlt.  Die  Zur#ckzahlung
  erfolgt  au  diejenigen  Eigentümer  der  gedachten  Grundstücke,
  welche  als  solche  in  dem  Grundbuche  an  dem  Tage  eingetragen
sind,  an  dem  das  Ortsstatut,  betreffend  die  Kanalisation  der  Stadt
Posen,  in  dem  Bezirke  der  drei  Landgemeinden  in  Kraft  tritt.

Artikel  5.

Der  Bezirk  einer  jeden  der  drei  Landgemeinden  bildet  für
die  Wahlen  zur  Stadtverordnetenversammlung  bis  zum  Ende  des
Jahres  1906  einen  besonderen  Wahlbezirk.  Zu  wählen  sind  für
den  angegebenen  Zeitraum  in  dem  Wahlbezirke  Jersitz  9  Stadtverordnete
  und  zwar  je  3  von  jeder  Abteilung,  in  dem  Wahlbezirke
St.  Lazarus,  wie  in  dem  Wahlbezirke  Wilda  je  5  Stadtverordnete
und  zwar  je  2  von  der  I.  und  III.  und  je  einer  von  der  II.
Abteilung.

Von  den  in  dem  Wahlbezirke  Jersitz  zu  wählenden  Stadtverordneten
  müssen  mindestens  5,  von  den  in  den  Wahlbezirken
St.  Lazarus  und  Wilda  zu  wählenden  Stadtverordneten  mindestens
je  3  aus  Hausbesitzern  bestehen.

Artikel  6.

Bei  der  erstmaligen  Wahl  der  Stadtverordneten  wählen  an
Stelle  der  drei  Wählerabteilungen  in  jedem  der  genannten  drei
Wahlbezirke  die  von  den  entsprechenden  Wählerklassen  der  seitherigen
Landgemeinden  gewählten  gegenwärtigen  Gemeindevertreter.  Diese
haben  in  Gemäßheit  des  in  8  32  der  Städteordnung  vorgeschrie-