47

benen  Verfahrens  die  neuen  Stadtverordneten  aus  der  Mitte  der
seitherigen  Gemeindevertreter  zu  wählen,  ohne  dabei  an  die  Gemeindevertreter
  ihrer  Klasse  gebunden  zu  sein.

Es  scheiden  aus  von  den  danach  gewählten  Stadtverordneten

des  Wahlbezirkes  Jersitz  mit  dem  Ende  der  Jahre  1902
und  1904  je  einer  der  Stadwerordneten  jeder  Wählerabteilung;


des  Wahlbezirkes  St.  Lazarus,  wie  des  Wahlbezirkes
Wilda  mit  dem  Ende  des  Jahres  1902  je  einer  der
Stadtverordneten  der  I.  und  III.  Wählerabteilung  und
mit  dem  Ende  des  Jahres  1904  der  Stadtverordnete  der
II.  Wählerabteilung.

Über  die  Ausscheidung  entscheidet,  soweit  dies  erforderlich
ist,  das  Los.

Die  Neuwahlen  werden  gleichzeitig  mit  den  Stadtverordnetenergänzungswahlen
  in  dem  jetzigen  Bezirke  der  Stadt  Posen
vorgenommen.

Artikel  7.

Die  in  den  Wahlbezirken  Jersitz,  St.  Lazarus  und  Wilda
gewählten  Stadtwerordneten  treten  zu  den  jetzigen  Stadtverordneten
der  Stadt  Posen  hinzu.  Denselben  wird  eine  entsprechende  Beteiligung
  an  den  städtischen  Kommissionen  eingeräumt  werden.

Die  aus  dem  seitherigen  Bezirke  der  Stadt  Posen  zu
wählenden  Stadtverordneten  dürfen  für  die  Zeit  bis  zum  Ende
des  Jahres  1906  auf  nicht  mehr  wie  41  vermehrt  werden.

Artikel  8.

Noch  innerhalb  des  Monats  April  1900  wird  die  Stadtverordnetenversammlung
  der  erweiterten  Stadtgemeinde  je  einen
Einwohner  der  bisherigen  Gemeinden  St.  Lazarus  und  Wilda  und
zwei  Eimwohner  der  bisherigen  Gemeinde  Jersitz  als  unbesoldete
Stadträte  wählen,  welche  zu  der  gegenwärtigen  Mitgliederzahl  des
Magistrats  zu  Posen  hinzutreten.

Die  Stadwerordnetenversammlung  ist  hierbei,  soweit  es  §  30
der  Städteordnung  zuläßt,  gebunden,  diejenigen  Personen  zu  Stadträten
  zu  wählen,  welche  ihr  von  den  jetzigen  Gemeindevertretungen
der  drei  Landgemeinden  hierzu  vorgeschlagen  worden  sind.

Die  dauach  in  Vorschlag  kommenden  Personen  sind  von  den
Gemeindevertretungen  noch  vor  dem  1.  April  1900  in  Gemäßheit
des  in  §  32  der  Stdädteordnung  vorgeschriebenen  Verfahrens
zu  wählen.