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Bei  einem  Ausscheiden  der  auf  Vorschlag  der  Gemeindevertretungen
  gewählten  Stadträte  während  ihrer  sechsjährigen
Amtsperiode  sind  die  Ersatzmänner  von  der  Stadtverordnetenversammlung
  aus  den  Einwohnern  desjenigen  früheren  Gemeindebezirkes
  zu  wählen,  welchem  die  Ausgeschiedenen  angehört  haben-Artikel

  9.

Der  Magistrat  zu  Posen  wird  bis  zum  1.  April  1900  mit
den  gegenwärtigen  Gemeindevorstehern  der  drei  Landgemeinden
über  deren  Abfindung  oder  weitere  Verwendung  in  dem  Dienste
der  erweiterten  Stadtgemeinde  ein  Abkommen  treffen.

Die  übrigen  Beamten  der  Landgemeinden  gehen  in  den  Dieust
der  erweiterten  Stadtgemeinde  in  derjenigen  Anstellungsart  (auf
Lebenszeit,  bestimmte  Zeit,  Kündigung  oder  Probe)  über,  welche  für
jeden  einzelnen  am  31.  März  1900  in  Geltung  war.

Dieselben  sind  nach  ihrer  Ausbildung,  Fähigkeit  und  seitherigen
  Beschäftigung  den  verschiedenen  städtischen  Beamtenklassen
zu  überweisen  und  danach  den  für  die  Stadt  Posen  eingeführten
Gehaltsordnungen  mit  der  Maßgabe  zu  unterstellen,  daß  falls  sie
im  Dienste  der  Landgemeinden  ein  höheres  Gehalt  bezogen  haben,
als  ihnen  nach  diesen  Gehaltsordnungen  zukommt,  ihnen  das
höhere  Gehalt  zu  belassen  ist.

Der  Magistrat  der  erweiterten  Stadtgemeinde  wird  eine
Regelung  dahin  treffen,  daß  die  Hinterbliebenen  der  übernommenen
Beamten  die  gleiche  Fürsorge  genießen  und  die  Beiträge  der
Beamten  zu  dieser  Fürsorge  nicht  höher  sind,  wie  es  der  Fall  sein
würde,  wenn  die  Beamten  von  der  Zeit  ab,  in  welcher  sie  in  den
Dienst  der  Landgemeinden  getreten  sind,  gegen  ihre  seitherigen
Gehaltsbezüge  in  dem  Dienste  der  Stadt  Posen  gestanden  hätten.

Artikel  10.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  werden  die  öffentlichen
Volkssehulen  der  drei  Landgemeinden  städtische  Schulen  und  finden
auf  dieselben  die  für  die  städtischen  Schulen  zu  Posen  geltenden
Bestimmungen  Anwendung.

Die  Bestimmungen  über  die  Lehrergehälter  in  der  Stadt
Posen  treten  jedoch  für  die  aus  den  drei  Landgemeinden  übernommenen
  Volksschullehrer  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß,  sofern
diese  Lehrer  in  ihrer  bisherigen  Stellung  bereits  ein  höheres  Gehalt,
als  es  den  gedachten  Bestimmungen  entspricht,  beziehen,  ihnen  dieses
belassen  wird.