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Artikel  11.

Im  übrigen  soll  seitens  der  Gemeindeverwaltung  der  erweiterten
  Stadtgemeinde  in  den  Bezirken  der  seitherigen  Landgemeinden
nach  deren  Vereinigung  mit  der  Stadt  Posen  für  die  Ausbildung
der  Jugend,  für  den  Schutz  gegen  Feuersgefahr,  für  die  Versorgung
mit  Licht,  elektrischer  Kraft  und  Wasser,  für  die  Kanalisation  und
Fäkalienabfuhr,  für  das  Markiwesen,  das  Verkehrswesen,  für  eine
den  Einwohnern  tunlichst  bequeme  Erhebung  der  öffentlichen  Abgaben
sowie  für  alle  übrigen  Zweige  der  kommunalen  Wohlfahrtspflege
pflichtgemäß  und  in  gleicher  Weise  gesorgt  werden,  wie  dies  in
Bezug  auf  den  bisherigen  Bezirk  der  Stadt  Posen  geschehen  wird,
und  soll  auch  den  berechtigten  Wünschen  der  Bewohner  der  gedachten
Bezirke,  soweit  dies  im  Rahmen  des  gesamten  städtischen  Gemeinwesens
  geschehen  kann,  tunlichst  Rechnung  getragen  werden.

Posen,  den  8.  November  1899.

Der  Magistrat  hiesiger  Provinzial-Hauptstadt.
(L.  S.)  Witting.  Peters.  ·
Jersitz,  den  16.  November  1899.

Der  Gemeindevorstand.
(L.  S.)  Frydrichawicz.  Meyer.
Gemindevorsteher.  Schöffe.

St.  Lazarus,  den  26.  November  1899.

Der  Gemeindevorsteher.

(lL.  S.)  Walther.  Franz  Rehdanz.
Wilda,  den  29.  November  1899.
(I.  S.)  Schwarzkopf.  Deierling.

Gemeindevorsteher.  Schösse.