c)  Hochwasserschutz-Vertrag.

Vertrag.

Zwischen  dem  deutschen  Reichsmilitärfiskus,  vertreten  durch
die  Kommandantur  zu  Posen  und  der  Stadtgemeinde  Posen,  vertreten
  durch  den  Magistrat,  ist  vorbehaltlich  der  Bestätigung  des
Kriegsministeriums  einerseits  und  der  Zustimmung  der  Stadtverordneten
  =  Versammlung  andererseits  nachstehender  Vertrag
geschlossen  worden.

§  1.

Der  Reichsmilitärfiskus  erteilt  der  Stadtgemeinde  soweit
fortifikatorische  Interessen  und  militärfiskalische  Besitzrechte  hierbei
in  Betracht  kommen,  unter  den  im  §  2  aufgeführten  Bedingungen
die  Genehmigung  zur  Ausführung  der  zum  Hochwasserschutz  der
Unterstadt  und  Wallischei  projektierten  Anlagen  nach  Maßgabe  der
dem  Vertrage  angehefteten  Zeichnung  Blatt  1.

Insbesondere  gestattet  derselbe  folgende,  in  der  Zeichnung  im
Generellen  zum  Ausdruck  gebrachten  Anderungen  an  den  Festungswerken
  und  sonstigen  fortifikatorischen  Anlagen  nach  vorheriger  Verständigung
  mit  der  Königlichen  Komandantur  vornehmen  zu  dürfen.
'  1.  Niederlegung  der  Befestigungsanlagen  bei  der  Grabenpforte,

  soweit  dieselbe  zur  Gewinnung  des  erforderlichen
Platzes  für  die  aus  dem  linken  Wartheufer  anzulegende
Uferstraße  und  für  die  Zufuhrstraße  zu  der  zu  erbauenden
Warthebrücke  —  siehe  Bedingung  5,  8  2  —  nötig  ist.

2.  Beseitigung  der  im  Zuge  der  unter  Ziffer  1  genannten
Uferstraße  belegenen  Warthekaponiere.

3.  Einebnung  bezw.  Zuschüttung  des  westlichen,  bezw.  eines
Teiles  des  südlichen  Glasis  und  Grabens  von  Fort
Radziwill  zur  Erweiterung  der  Einflußöffnung  des  westlichen
  Vorflutgrabens.

4.  Niederlegung  der  westlichen  Befestigungsanlagen  der  Dominsel
  einschl.  der  Domlünette  und  des  rechten  Anschlußwalles
  zur  Verbreiterung  und  Regulierung  des  westlichen
Vorflutgrabens  und  Anlage  einer  Uferstraße  zwischen  dem
Berdychowoerdamm  und  der  Dombrücke.

5.  Senkung  des  großen  Überfalles  um  2,00  m.  Ob  die
Niederlegung  einer  Befestigungsanlage  nötig  ist,  entscheidet
im  Streitfalle  die  Königliche  Kommandatur  endgültig
unter  Ausschluß  des  Rechtsweges.