Die  Bedingungen,  unter  denen  die  Ausführung  der  im  81
genannten  Maßnahmen  genehmigt  wird  und  zu  deren  Erfüllung
sich  die  Stadtgemeinde  auf  ihre  Kosten  verpflichtet,  sind  folgende:

l.

—E

Es  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  die  Schmutzwässer
des  westlichen  Vorflutgrabens  nach  Senkung  des  großen
Überfalles  nicht  nach  der  alten  Cybina  abfließen  und  dort
die  Militär-Schwimmanstalt  und  Eisentnahmestelle  des
Garnison-Lazaretts  verunreinigen.  Zu  diesem  Zweck  ist
entweder  die  Künette  des  westlichen  Vorflutgrabens  oberhalb
  des  großen  Überfalls  nach  der  Warthe  zu  führen
oder  die  Abwässerung  der  Wallischei  und  der  Dominsel
nach  der  Warthe  bezw.  dem  östlichen  Vorflutgraben  und
der  Cybina  zu  leiten.

Vom  Berdychowoer  Damm  nach  Fort  Radziwill  und  der
Turmstraße  sind  gepflasterte  Zufuhrstraßen  anzulegen.  Zu
den  Einzelheiten  der  Lage  und  Führung  dieser  Anlage
ist  die  Zustimmung  der  Fortifikation  einzuholen,  die  Art
der  Ausführung  des  Pflasters  bleibt  jedoch  der  Stadtgemeinde
  überlassen.

Als  Abschluß  des  Westwalles  und  eines  Teiles  des  Südwalles
  von  Fort  Radziwill  ist  längs  der  dort  projektierten
Straße  ein  Hindernisgitter  nach  Angaben  der  Fortifikation
aufzustellen.  Dieses  von  der  Stadt  auf  ihre  Kosten  zu
beschaffende  Gitter  geht  in  das  unbeschränkte  Eigentum
der  Fortifikation  über.

Finden  sich  bei  der  zu  erwartenden  Niederlegung
der  Westumwallung  von  Posen  Hindernisgitter,  die  die
Fortifikation  zur  Verwendung  für  den  vorliegenden  Zweck
für  geeignet  erachtet,  so  sollen  sie  der  Stadt  ohne  jede
Entschädigung  zur  Verfügung  gestellt  werden.  Die  Anfuhr
  derselben  nach  dem  Ort  ihrer  Verwendung  ist  Sache
der  Stadt.

Die  Stadtgemeinde  übernimmt  ohne  daß  hierdurch  an  den

Rechtsverhältnissen  der  Brücke  etwas  geändert  wird,  die
laufende  Unterhaltungs=  und  Reinigungspflicht  der  Dombrücke
  einschließlich  des  Unterbaues.

Innerhalb  einer  Frist  von  3  Jahren  nach  Perfektwerden

des  Vertrages  hat  die  Stadtgemeinde  eine  Maisivbrücke
oder  zum  Mindesten  eine  für  schwere  Fuhrwerke  und