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Kriegsfahrzeuge  jeder  Art,  auch  bei  Hochwasser  passierbare
Pfahljochbrücke  über  die  Warthe  von  der  Grabenpforte
nach  dem  Wartheior,  wie  in  angehefteter  Zeichnung
Blatt  1  im  Generellen  angedeutet,  zu  erbauen  und  dieselbe
  dauernd  zu  unterhalten.

Militärpersonen  und  deren  Pferde,  militärfiskalische

Fahrzeuge  mit  Einschluß  von  Fahrrädern  und  Antomobilen
in  und  außer  Dienst,  sowie  andece  Personen  und  Privatfuhrwerke,
  die  im  Dienst  und  Auftrage  des  Militärfiskus
die  Brücke  benutzen,  sind  für  alle  Zeiten  von  Entrichtung
eines  Brückenzolles  oder  sonstiger  Abnutzungsgebühr  befreit.
Dasselbe  gilt  auch  für  Privatfahrzeuge  jeder  Art,  welche
von  Militärpersonen  außer  Dienst  in  Uniform  benuutzt
werden.  Ferner  räumt  die  Stadtgemeinde  der  Militärverwaltung
  das  Recht  ein,  die  Bücke  ohne  Gewährung
einer  Gegenleistung  zum  Verlegen  von  Telegraphenleilungen
  jeder  Art  nach  vorgängiger  Anzeige  zu  benutzen.
Wenn  jedoch  eine  bestehende  Leitung  durch  eine  später  anzulegende
  berührt  wird,  so  kann  die  Verlegung  oder  Veränderung
  der  ersteren,  auf  Kosten  desjenigen,  welcher  die
spätere  Leitung  anlegt,  verlangt  werden,  falls  sonst  die
Herstellung  der  späteren  Anlage  unterbleiben  müßte,  oder
wesentlich  erschwert  werden  würde.
ʒ.  Der  zu  den  geplanten  Anlagen  erforderliche  militärfiskalische
  Grundbesitz  in  Blatt  1  der  angehefteten  Zeichnungen
  gelb  angelegt,  wird  der  Stadtgemeinde  ohne  Geldentschädigung
  übereignet,  indem  der  Reichsmilitärfiskus  in
den  von  der  Stadt  nach  den  Ziffern  2,  4,  5  und  9  des
§  2  des  Vertrages  übernommenen  Verpflichtungen  eine
ausreichende  und  entsprechende  Gegenleistung  erblickt.  Der
Militärfiskus  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  das  unentgeltlich
  überlassene  Gelände  zur  Anlage  ober=  und
unterirdischer  Telegraphenleitungen  und  Festungsbahnen
ohne  weiteres  benutzen  zu  können.  Auch  auf  diese
Leitungen  findet  die  im  Schlußsatz  der  lfd.  Nr.  5  enthaltene
  Festsetzung  Anwendung.

Die  Stadtgemeinde  hat  innerhalb  4  Wochen  nach
Auflassung  des  Geländes  einen  entsprechenden  Vermerk
in  das  Grundbuch  des  Grundstücks  auf  eigene  Kosten
eintragen  zu  lassen.