—

—  —  —  —  —

Die  im  Blatt  1  der  Zeichnungen  in  grün  angelegten
  Reststücke  bezw.  Teile  derselben  hat  die  Stadtgemeinde
  innerhalb  4  Jahren  nach  Abschluß  des  Vertrages
  zu  erwerben,  soweit  dieselben  der  Reichsmilitärfiskus
  nicht  behalten  will.

Der  Ankauf  derselben  einschließlich  deren  Abgrenzung
und  Bewertung  —  letztere  nach  Maßgabe  der  Verfügung
des  Militärökonomie-Departements  vom  10.  Februar  1886
Nr.  293  12.  M.  O.  D.  4  bezw.  des  8§  29  der  Garnison=Verwaltungs-Ordnung
  —  bleibt  einem  besonderen  Vertrage
  vorbehalten.

Die  Regulierung  der  Reststücke  einschl.  Einebnen  der  auf
denselben  etwa  vorhandenen  Befestigungen,  auch  wenn  sie
im  Besitze  des  Militärfiskus  verbleiben,  hat  die  Stadtgemeinde
  nach  Angabe  der  Fortifikation  auszuführen.
Insbesondere  gilt  dieses  für  den  Rest  der  Domlünette,  des
rechten  Anschlußwalles  derselben  und  des  Verbindungswalles
  zwischen  Fort  Radziwill  und  der  Domlünette  und
der  Befestigung  links  und  rechts  der  Grabenpforte  bis  zur
Kapitale  des  Kavalier  Boyen  einschl.  dessen  Vorwalles.

Der  angeschüttete  Boden  der  unter  8  1  genannten  Befestigungsanlagen

  geht  unentgeltlich  in  den  Becsitz  der
Sladt  über,  soweit  er  für  das  vorliegende  Projekt  verwendbar
  ist.

Das  Abbruchmaterial  der  in  den  niederzulegenden
Festungsteilen  liegenden  Hohl=  2c.  Bauten,  sowie  der
Warthekaponiere  und  des  großen  Überfalles  bleibt  Eigentum
  des  Militärfiskus.

Das  Steinmaterial  ist  gesondert  in  Feld--  und
Mauersteine,  gesäubert  und  geordneten  Haufen  an  den
Abbruchstellen  aufzusetzen  und  daselbst  der  Fortifikation
zu  übergeben;  die  Eisen=  und  Holzteile  sind  auf  dem
Festungs-Schirrhofe  abzuliefern.

Für  das  bei  Senkung  des  großen  Überfalles
gewonnene  Material  gilt  Vorstehendes  nur,  soweit  dieses
von  der  Stadt  zur  etwaigen  Neubefestigung  der  Sohle
nicht  gebraucht  wird.

Die  Unterhaltung  der  Land=  und  Mittelpfeiler  der  Überbrückung

  des  großen  Überfalles,  soweit  dieselbe  der
Fortifikation  obliegt,  übernimmt  die  Stadtgemeinde.