10.

11.

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Letztere  hat  auch  außerdem  für  alle  schädlichen  Einflüsse
die  durch  die  Senkung  des  großen  Überfalles  auf  dessen
Mauerwerk  etwa  ausgeübt  werden,  aufzukommen.  Das
Gleiche  gilt  auch  für  die  Flügelmauern.

Nach  Vollendung  der  Arbeiten  an  der  Grabenpforte  sind
dort  die  Befestigungsanlagen  seitens  der  Stadtgemeinde
nach  näherer  Anweisung  der  Fortifikation  wieder  in  den
früheren  Zustand  verteidigungsfähig  herzustellen,  falls  bis
dahin  die  Verhandlungen  über  die  Niederlegung  der  westlichen
  Stadtumwallung  nicht  zum  Abschluß  gekommen

sind.  Anderenfalls  verbleibt  es  bei  der  Vorschrift  der  Ziffer  7.

Für  sämtliche  bei  Herstellung  der  geplanten  Anlagen  und
bei  späteren  Reparalurarbeiten  am  Festungskabel  und  an
sonstigen  militärfiskalischen  Anlagen  verursachten  Schäden,
hat  die  Stadtgemeinde  aufzukommen.

Den  nach  Beendigung  der  Arbeiten  etwa  übrig  gebliebenen

Boden  der  beseitigten  Befestigungsanlagen  hat  die  Stadtgemeinde
  auf  eigene  Kosten  abfahren  zu  lassen,  soweit  denselben
  die  Fortifikation  gemäß  Ziffer  8  nicht  in  Anspruch
nehmen  sollte.

§  3.

Der  Reichsmilitärfiskus  gestattet  der  Stadtgemein  de
ferner,  den  zur  Abwässerung  der  Stadt  links  der  Warthe
von  der  Pumpstation  bis  etwa  600  m  unterhalb  der
Großen  Schleuse  geplanten  Sammelkanal,  sowie  die  überwölbung
  des  Wierzebaches  von  der  Kleinen  Schleuse  bis
zum  Gerberdamm  nach  Maßgabe  der  angehefteten  Zeichnungen
Blatt  2  und  3  auf  fiskalischem  Boden  soweit  dieser  hierbei
  in  Betracht  kommt,  unter  nachstehenden  Bedingungen
anlegen  zu  dürfen.

mDer  Reichsmilitärfiskus  hat  zu  den  Herstellungs=  und

Unterhaltungskosten  der  geplanten  Anlagen  nichts  beizutragen.


Die  Wirtschafts=  und  Tagewässer  derjenigen  Festungsteile

einschl.  der  bewohnten  Räme,  welche  naturgemäß  in  den
Sammel=  bezw.  Wierzebachkanal  abwässern,  sind  ohne  Erhebung
  eines  Kanalzinses  oder  sonstiger  Gegenleistung  in
genannte  Abwässerungsanlagen  aufzunehmen.  Die  Kosten
für  die  Herstellung  der  erforderlichen  Auschlüsse  trägt  die
Militär-Verwaltung.