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).

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Der  Wierzebachkanal  wird  in  das  Mauerwerk  der  Kleinen
Schleuse  nicht  eingebunden,  der  Auschluß  desfelben  erfolgt
vielmehr  nur  in  Form  einer  glatten  Anlehnung.  Sollte
der  Anschluß  später  schädliche  Einflüsse  auf  das  Mauerwerk
  der  Kleinen  Schleuse  ausüben  oder  sonstige  militärische
Interessen  (Inundierung)  beeinträchtigen,  so  hat  ihm  die
Stadtgemeinde  auf  Anfordern  der  Kommandantur  auf
eigene  Kosten  durch  Abbrechen  eines  genügenden  Kanalteils
  ohne  Verzug  beseitigen  zu  lassen.

Für  sämtliche  bei  der  Herstellung  und  durch  den  Betrieb
der  Leitung,  sowie  bei  etwaigen  späteren  Reparaturarbeiten
an  fiskalischem  Eigentum,  insbesondere  an  den  Straßen
Böschungen,  Aupflanzungen,  Marksteinen,  Mauerwerk,  dem
Festungskabel  pp.  verursachten  Schäden  hat  die  Stadtgemeinde
  aufzukommen.

.  Falls  die  Stadtgemeinde  die  zur  Erfüllung  der  Bedingungen

  3  und  4  erforderlichen  Arb.iten,  über  deren
Notwendigkeit  die  hiesige  Fortifikation  zu  entschei  den  hat
binnen  der  von  dieser  Behörde  gestellten  Frist  nicht  bewerkstelligt
  hat,  so  ist  die  Fortifikation  berechtigt,  die
Arbeiten  auf  Kosten  der  Stadtgemeinde  ausführen  zu
lassen.

;.  Der  Militärfiskus  gestattet,  daß  während  der  Bauausführung

  und  bei  späteren  Reparaturarbeiten  Materialien
und  Baugeräte,  soweit  wie  erforderlich  auf  fiskalischem
Grund  und  Boden,  jedoch  mit  Ausnahme  von  Befestigungsanlagen,
  gelagert  werden  dürfen.

Das  Arbeiter=  und  Aufsichtspersonal  der  Stadtgemeinde
  hat,  solange  es  sich  auf  siskalischem  Besitz  befindet,
  den  Anordnungen  der  Fortifikations-Organe  Folge
zu  leisten.

Renitente  Personen  können  ohne  Weiteres  von  der
Arbeitsstelle  gewiesen  werden.

Befestigungsanlagen  dürfen  ohne  besondere  Erlaubniskarten
  nicht  betreten  werden.

.Verkehrsstörungen  dürfen  bei  den  Herstellungs=  und  späteren

Reparaturarbeiten,  sowie  durch  den  Betrieb  der  Leitung
nicht  vorkommen,  andernfalls  hat  der  Magistrat  für  die
Folgen  einzustehen.