44

Insbesondere  hat  derselbe  für  Freihaltung  des  unbehinderten
  Verkehrs  über  die  Große  Schleuse,  den  Reitweg
  und  durch  das  Schillingstor  für  geschlossen  marschierende
Truppen  und  für  Fahrzeuge  jeder  Art  Sorge  zu  tragen.

84.
Die  unterm  15.  August  1900  und  25.  August  1900

seitens  des  Magistrats  ausgestellten  Reverse  treten  nach
Perfektwerden  dieses  Vertrages  außer  Kraft.
85.

Etwaige  Vertrags-Stempelgebühren  hat  die  Stadt—
gemeinde  zu  tragen.  Ebenso  die  Kosten  für  Abmessung,
Absteinung,  Auflassung  und  Abschreibung  des  unentgeltlich
überlassenen  Geländes  einschließlich  der  hierzu  erforderlichen
Katasterauszüge,  Zeichnungen  und  sonstigen  Unterlagen.

86.

Dieser  Vertrag  wird  in  zwei  gleichlautenden  Exem—
plaren  ausgefertigt.  Das  Hauptexemplar  erhält  der  Reichsmilitärfiskus
  (Kommandantur)  das  Nebenexemplar  die
Stadtgemeinde  (Magistrat).

Posen,  den  2.  Mai  190)2.  Posen,  den  22.  April  1902.
Für  den  Reichsmilitärfiskus:  Für  die  Stadtgemeinde:

Königliche  Kommandantur.  Der  Magistrat.
„Stempel)  v.  Hoyer,  (Stempel).

General-Leutnant  und  Kommandant.  Witting.  Grüder.  Pohlmann.

Der  vorstehende  Vertrag  wird  genehmigt  und  die  Königliche
Kr#mmandautur  in  Posen  zur  Auflassung  ermächtigt.
Berlin  W.  66.,  den  12.  Juni  1902.
Leipzigerstraße  5.
Der  Kriegsminister.
(Stemvel.)  Im  Auftrage:
v.  Einem.

Zu  Nr.  107/5  02.  A.  2.