1855

Vertrag  zwischen  dem  Eisenbahnfiskus  und  der  Stadtgemeinde
Posen  über  den  Umbau  der  Bahnhofsanlagen.

Zwischen  dem  Königlich  Preußischen  Eisenbahnfiskus,  vertreten
durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  Posen  und  der  Provinzial-Hauptnadt
  Posen,  vertreten  durch  den  Magistrat  der  Stadt  Posen,
wird  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  des  Ministers  der
öffentlichen  Arbeiten  und  des  Finanz-Ministers  mit  Zustimmung
der  Stadtverordneten-Versammlung  der  Stadt  Posen  nachstehender
Vertrag  über  die  beiderseitigen  Leistung  beim  Umbau  des  Bahnhofs
  und  der  Ausgestaltung  der  Bahnanlagen  in  Posen  geschlossen.

§  1.

Die  Staatseisenbahnverwaltung  beabsichtigt  die  Bahnalagen
bei  Posen  nach  dem  dem  Vertrag  beigefügten  Entwurf  einem
Umbau  zu  unierziehen.  Dabei  ist  insbesondere  eine  Hochlegung
der  Thorn'er  Gleise  und  des  Verbindungsgleises  mit  dem  Bahnhof
  Gerberdamm  zwischen  diisem  Bahnhof  und  dem  Hauptbahnhof
geplant,  um  den  Betrieb  dieser  Strecken  in  Zukunft  von  dem
Straßenverkehr  unabhängig  zu  machen  und  um  namentlich  die
Sehienenübergänge  der  Königstraße  und  der  Straße  am  Kirchhofstor
  zu  beseitigen.  Den  Wünschen  der  Stadt  Posen  hinsichtlich
einer  besseren  Verbindung  der  alten  Stadt  mit  den  Vorstädten
St.  Lazarus  und  Jersitz  soll  durch  Anlage  zweier  Straßenüberführungen
  im  Zuge  der  Artillerie=  und  Paulikirchstraße  entsprochen
  werden.  Der  Übergang  der  Straße  am  Kirchhofstor  wird
eingezogen  und  durch  die  Unterführung  der  Ringstraße  ersetzt.

Die  Ausführung  der  in  dem  Entwurf  vorgesehenen  Bahnanlagen
  einschließlich  der  beiden  erwähnten  Straßenüberführungen
erfolgt  durch  die  Staatseisenbahnverwaltung  unter  der  Voraussetzung
  der  gesetzlichen  Bereitstellung  der  erforderlichen  Mittel.

8  2.

Die  Stadt  Posen  verpflichtet  sich  auf  ihre  Kosten  die  Durchführung
  der  Straßen  durch  die  in  dem  Entwurf  für  den  Umbau
vorgesehenen  Unterführungen  sowie  die  Anpassung  der  Straßen
an  das  bestehende  oder  geplante  Straßennetz,  einschließlich  der
Befestigung,  Entwässerung,  Beleuchtung  und  Unterhaltung,  soweit
nicht  bezüglich  der  Ringstraßenunterführung  im  §  4  anderweit
Verfügung  getroffen  ist,  herzustellen.

Zu  den  Gesamikosten  des  Umbaus  leistet  die  Stadt  Posen
außer  der  im  §  7  festgesetzten  Eutschädigung  im  Höchstbetrage  von