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29900  Ac  einen  baren  Zuschuß  von  500000  .A,  in  Worten:
Fünfhunderttausend  Mark.

Von  dem  baren  Zuschuß  hat  die  Stadt  Posen  100000  M
in  Worten:  Einhunderttausend  Mark  bei  Beginn  des  zweiten  Baujahres,
  den  Rest  einschließlich  der  im  8  7  festgesetzten  Entschädigung
nach  betriebsfähiger  Fertigstellung  des  Umbauentwurfs  an  die
Haupkasse  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  Posen  zu  zahlen.

Die  Eisenbahnverwaltung  übereignet  —  soweit  nicht  nachstehend
  anderweite  Vereinbarungen  getroffen  sind  —  der  Stadt
Posen  das  zu  den  Straßen=  und  Rampenanlagen  erforderliche
fiskalische  Gelände  insoweit  unentgeltlich,  als  es  zu  diesem  Zweck
nach  dem  laudespolizeilich  geprüften  und  ministeriell  festzustellenden
Plane  für  den  Umbau  des  Bahnhofs  Posen  erforderlich  ist.

§  3.
Gerberdamm-Unterführung.

Die  Eisenbahnverwaltung  wird  die  Gerberdamm-Unterführung
um  zwei  Unterführungen  von  je  drei  Metern  Lichtweite  für  Fußgänger
  erweitern,  von  denen  je  eine  zu  jeder  Seite  der  bestehenden
Unterführungen  angeordnet  werden  soll.

§  4.
Ringstraßen-Unterführung.

Die  Oborniker-Chaussee  wird  zwischen  den  Glacisanlagen
und  dem  Eisenbahngelände  eingezogen.  Der  Planübergang  am
Kirchhofstor  kommt  in  Fortfall.

An  Stelle  des  Planübergangs  am  Hirchhofstor  tritt  die
Unterführung  im  Zuge  der  verlängerten  Ringstraße.  Diese  Unterführung
  wird  mit  10  m  breiter  gepflasterter  Fahrbahn,  2,5  m
breitem,  bekiestem  Reitweg  und  beiderseitigen  je  3  m  boreiten
befestigten  Fußwegen,  also  in  einer  Gesamtweite  von  18,5  m  hergestellt
  werden.

Die  Verlängerungsstrecke  der  Ringstraße  von  Mühltor  bis
zur  geplanten  Un#erführung  wird  in  20  m  Bereite  zur  halben
Breite  auf  das  ehemals  militärfiskalische,  jetzt  dem  preußischen
Fiskus  gehörige  Gelände  gelegt.  Das  auf  Privatgelände  entfallende
  hierzu  erforderliche  Straßengelände  wird  die  Stadt  sich
verschaffen,  das  auf  das  fiskalische  Gelände  entjallende  Straßengelände
  tritt  der  preußische  Fiskus  an  die  Stadt  unentgeltlich  ab.
Abweichend  von  der  Bestimmung  in  §  2  trägt  der  Staat  und  die