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Stadt  Posen  vorbehaltlich  der  Ansprüche  an  die  Anlieger  die
Kosten  der  Herstellung  der  Straße  je  zur  Hälfte.

Die  Herstellung  der  Straße  unter  der  Unterführung  und
die  Zuwegung  auf  der  Nordseite  der  Bahn  ist  —  abweichend  von
den  Bestimmungen  in  8  2  —  Sache  der  Staatseisenbahn—
verwaltung.

Bezüglich  der  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Straße
gelten,  soweit  sie  im  Gemeindebezirk  der  Stadt  Posen  liegt,  die  im
8  2  angegebenen  Bestimmungen.  Sollte  in  dem  von  der  Stadt
Posen  mit  der  Gemeinde  Winiary  geführten  Prozesse  festgestellt
werden,  daß  die  Unterfuhrungsstrecke  ganz  oder  zum  Teil  zum
Gemeindebezirk  Posen  gehört,  so  wird  die  Stadt  vom  Eintritt  der
Rechtskraft  der  Entscheidung  an  auch  für  den  betreffenden  Teil
der  Unterführung  die  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Straße
übernehmen.

Die  Entwässerung  der  Unterführung  in  die  vorhandenen
bezw.  noch  zu  schaffenden  städtischen  Entwässerungsanlagen  wird
von  der  Eisenbahnverwaltung  ausgeführt  und  von  der  Stadt  ohne
Entschädigung  gestattet.

§  5.
Przepadek-Unterführung.

Die  Breite  der  im  Entwurf  vorgesehenen  Przepadek-Unterführung
  wird  auf  13  m  festgesetzt.

Sollte  das  Militäranschlußgleise  nach  Block  IV  zur  Ausführung
  gebracht  werden,  so  erklärt  sich  die  Stadt  Posen  mit  der
Niveaukreuzung  des  Militäranschlußgleises  auf  der  Straße  Przepadek
einverstanden.

86.

Durchführung  der  Ziegel-  und  Königsstraße.

Der  Bebauungsplan  für  das  nach  dem  Ziegelwege  zu  liegende
Umwallungsgelände  steht  noch  nicht  fest.  Die  Staatseisenbahnverwaltung
  wird  bei  der  Stellung  der  Pfeiler  des  hier  geplanten
Viadukts  auf  die  Lage  der  festgestellten  Straßenzüge  tunlichst  Rücksicht
  nehmen.

Ebenso  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung  bei  der  Herstellung
  der  überführung  der  Thorn'er  Bahngleise  über  die  Königsstraße,
  die  eine  Senkung  der  Königsstraße  bedingt,  zur  Einschränkung
  der  Kosten  für  die  stadtseitig  auszuführende  Straßensenkung
die  Konstruktionshöhe  des  Überführungsbauwerks  tunlichst  ein-