schränken  und  die  Pfeilerstellung  so  wählen,  daß  die  freie  Durchführung
  der  Königsstraße  in  ihrer  Gesamtbreite  von  18  m  möglich
  wird.

8  7.
Überführung  der  Paulikirchstraße  und  der
Artilleriestraße.

Im  Zuge  der  Paulikirchstraße  und  der  Artilleriestraße  stellt
die  Staatseisenbahnverwaltung  die  im  Umbauentwurf  vorgesehenen
Bauwerke  in  dem  in  der  anliegenden  Zeichnung  durch  die  Buchstaben
a,  b,  c,  d,  angegebenen  Umfang  auf  ihre  Kosten  her.

Beide  Straßenüberführungen  erhalten  je  eine  10  m  breite
mit  Holzpflaster  befestigte  Fahrbahn  und  beiderseitige  befestigte
Fußwege  von  je  4  m  Breite.

Die  Staatseisenbahnverwaltung  übernimmt  lediglich  die  Kosten
der  Herstellung  der  Bauwerke  einschließlich  der  Pflasterung  der
Fahrbahn  nebst  Befestigung  der  Fußwege  und  der  Beleuchtungseinrichtung
  auf  den  Bauwerken,  während  der  Stadt  der  Auschluß
der  Bauwerke  an  das  Straßennetz,  einschließlich  der  erwähnten
Nebenleistungen  zur  Last  fällt.

Die  Unterhaltung  der  Bauwerke  ist  Sache  der  Staatseisenbahnverwaliung,
  diejenige  der  gesamten  Sraßen-Befestigungs=  und
Beleuchtungsanlagen  sowie  die  Beleuchtung  selbst  Sache  der  Stadt.

Zur  Verbindung  des  Überführungsbauwerks  für  die  im  Zuge
der  Artilleriestraße  geplante  Straße  mit  der  östlichen  Seite  des
Bahnhofsvorplatzes  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung  eine
mindestens  2  m  breite  Treppe  auf  ihre  Kosten  erbauen.

Ferner  wird  von  der  Eisenbahnverwaltung  das  zur  projektmäßigen
  Ausführung  der  Rampen  der  Artilleriestraßenüberführung
seitens  der  Stadt  erforderliche  eisenbahnfiskalische  Gelände
letzterer  unentgelilich  zur  dauernden  straßenmäßigen  Benutzung  zur
Verfügung  gestellt.  Das  Eigentum  dieses  Geländes  verbleibt  der
Staatseisenbahnverwaltung.

Die  Stadt  übernimmt  die  Verpflichtung,  beim  Anbau  an  der
nördlichen  Seite  der  östlichen  Rampe  die  Hälfte  des  Terrains  der
Straßenrampe  zum  Preise  von  30  J  pro  qm  der  Eisenbahnverwaltung
  abzukaufen,  sofern  die  Stadt  nach  den  gesetzlichen  und
statutarischen  Bestimmungen  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  das
Straßengelände  gegen  Entgelt  erworben  hätte,  zur  Wiedereinziehung