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rampen  werden  die  Brücken-Konstruktionshöhen  tunlichst  niedrig
gewählt,  und  zur  Vermeidung  einer  künstlichen  Beleuchtung  zur
Tageszeit  wird  auf  die  Anlage  von  Oberlichtöffnungen  Räücksicht
genommen  werden.

§  11.
Schiedsgericht.

Streitigkeiten  über  die  durch  den  Vertrag  begründeten  Rechte
und  Pflichten,  sowie  über  die  Ausführung  des  Vertrages  sind  durch
das  schiedsrichterliche  Verfahren,  auf  das  die  Vorschriften  in
88  1025  bis  1048  der  deutschen  Zivilprozeßordnung  Anwendung
finden,  zur  Entscheidung  zu  bringen.

Zur  Bildung  des  Schiedsgerichts  ernennt  die  Königliche
Eisenbahndirektion  Posen  und  der  Magistrat  der  Stadt  Posen  je
einen  Schiedsrichter.  Die  Schiedsrichter  sollen  nicht  gewählt  werden
aus  der  Zahl  der  unmittelbar  beteiligten  oder  denjenigen  Beamten,
zu  deren  Geschäftskreis  die  Angelegenheit  gehört  hat.

Falls  die  Schiedsrichter  sich  über  einen  gemeinsamen  Schiedsspruch
  nicht  einigen  können,  wird  das  Schiedsgericht  durch  einen
Obmann  ergänzt,  der  von  dem  Präsidenten  des  Königlichen  Ober-Landesgerichts
  Posen  ernannt  werden  soll.

Der  Obmann  hat  die  weiteren  Verhandlungen  zu  leiten  und
darüber  zu  befinden,  ob  und  inwieweit  eine  Ergänzung  der  bisherigen
  Verhandlungen  (Beweisaufnahme  u.  s.  w.)  stattzufinden
hat.  Die  Entscheidung  über  den  Streitgegenstand  erfolgt  nach
Stimmenmehrheit.

Bestehen  in  Beziehung  auf  Summen,  über  welche  zu  entscheiden
ist,  mehr  als  zwei  Meinungen,  so  wird  die  für  die  größte  Summe
abgegebene  Stimme  der  für  die  zunächst  geringere  abgegebenen
hizugerechnet.

Über  die  Tragung  der  Kosten  des  schiedsrichterlichen  Verfahrens
  entscheidet  das  Schiedsgericht  nach  billigem  Ermessen.

Wird  der  Schiedsspruch  in  den  im  §  1041  der  Zivilprozeßordnung
  bezeichneten  Fällen  aufgehoben,  so  hat  die  Entscheidung
des  Streitfalls  im  ordentlichen  Rechtswege  zu  erfolgen.

12.
Den  zu  diesem  Vertrage  erforderlichen  Schuldverschreibungsstempel
  übernimmt  die  Stadtgemeinde  Posen  zum  vollen  Betrage.