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6)  Straßenbahn-Verträge.

Vertrag  zwischen  der  Stadtgemeinde  Posen,  vertreten  durch  den

Magistrat  daselbst  und  der  Aktiengesellschaft  „Posener  Straßenbahn“

(srüher  Posener  Pferdebahngesellschaft)  in  Posen  wird  folgender
Vertrag  geschlossen.

81.

Die  Stadtgemeinde  Posen  erteilt  der  Posener  Straßenbahn,
welche  unter  der  Firma  Posener  Pferdebahngesellschaft  in  den
mit  Reymer  &amp;  Masch  geschlossenen  Vertrag  vom  30.  Juni  1880
eingetreten  ist,  die  Erlaubnis  zum  Bau  und  Betriebe  elektrischer
Straßenbahnen  in  der  Stadt  Posen  nach  Maßgabe  der  nach—
folgenden  Bestimmungen.

Zu  diesem  Zwecke  werden  die  im  Eigentum  der  Stadtgemeinde
  Posen  stehenden  Straßen,  Plätze  und  Brücken,  auf
welchen  die  Bahngeleise  angelegt  werden,  der  Unternehmerin  zur
Mitbenutzung  überlassen.

Es  ist  Sache  der  Unternehmerin,  falls  fremdes  Eigentum
und  insbesondere  Provinzialstraßen  zu  benutzen  sind,  die  hierzu
nötige  Erlaubnis  zu  erwirken;  der  Stadtmagistrat  wird  sie  hierbei
mulichst  unterstützen.

82.

Die  Erlaubnis  wird  zunächst  erteilt  für:

a)  die  Bahnlinie  Dom  —  Wallischeistraße  —  Breitestraße  —
Alter  Markt—Neuestraße—Wilhelmstraße—Wilhelmsplatz
—  Berlinerstraße  —  Viktoriastraße  —  St.  Martinstraße  —
Berlinertor—Bahnhofstraße  —Kaponniere—Zentralbahnhof
und  Kaponniere—Zoologischer  Garten.

Sollte  der  volle  Betrieb  durch  die  Breitestraße  behördlich
  nicht  genehmigt  werden,  so  ist  derselbe  mindestens
in  einer  Richtung  durch  die  Breitestraße  und  in  der
anderen  Richtung  durch  die  Gerber=  und  Büttelstraße  zu
führen.  Falls  die  Breitestraße  laut  behördlicher  Entscheidung
  überhaupt  nicht  benutzbar  sein  sollte,  tritt  die
Strecke  Gerberstraße—Büttelstraße  an  ihre  Stelle.  Im
Falle  der  Veiweigerung  der  Genehmigung  seitens  der
Behörden  soll  die  Unternehmerin  den  Instanzenzug  erschöpfen,
  sofern  der  Magistrat  nicht  darauf  verzichtet;