493

b)  für  die  Bahnlinie  vom  Wildator  über  den  Schlachthof
zur  Haltestelle  Gerberdamm  durch  die  Straßen  Halbdorfstraße
  —  Petriplatz—Breslauerstraße—Alter  Markt—Wronkerstraße
  —Kl.  Gerberstraße  —Gerberdamm.

Der  Unternehmerin  ist  die  Verbindung  der  konzessionierten
Linien  mit  den  nach  den  Vororten  anzulegenden  Straßenbahnen
gestattet.

Für  den  Fall,  daß  die  Strecke  Alter  Markt  —Wronker—
straße—  Kl.  Gerberstraße  —  Gerberdamm  ganz  oder  teilweise  die
behördliche  Genehmigung  nicht  erhalten  sollte,  ist  die  Unternehmerin
  verpflichtet,  eine  entsprechende  Ersatzstrecke  nach  dem  Gerberdamm
  (Schlachthof)  zu  legen.

In  denjenigen  Straßenzügen,  in  welchen  Unternehmerin
Straßenbahnlinien  durchgeführt  hat,  dürfen  weitere  Fahrlinien  an
Dritte  während  der  Konzessionsdauer  nicht  vergeben  werden,  desgleichen
  dürfen  in  annähernd  parallelen  Straßen  bis  zu  250  m
Entfernung  bis  zum  1.  Juli  1915  Fahrlinien  an  Dritte  nicht
vergeben  werden.  Ausgenommen  von  diesen  Beschränkungen  sind
die  Gr.  Gerberstraße  und  der  Gerberdamm.  Die  Stadtgemeinde
wird,  bevor  sie  den  Bau  bezw.  Betrieb  einer  anderen  Straßenbahn
  oder  den  Anschluß  an  die  bestehenden  Geleise  gewährt,  die
dermalige  Unternehmerin  hiervon  verständigen  und  derselben  bei
gleichen  Bedingungen  vor  anderen  Bewerbern  den  Vorrang  einräumen.
  Keinesfalls  braucht  Unternehmerin  die  streckenweise  Mitbenutzung
  ihres  Gleises  Dritten  zu  gestatten.  Dagegen  müssen
Kreuzungen  gestattet  werden.

83.

Es  soll  zunächst  nur  die  Linie  Alter  Markt—Zentralbahnhof
und  Zoologischer  Garten  doppelgleisig,  alle  übrigen  eingleisig  angelegt
  werden.  Auf  Verlangen  des  Magistrats  müssen  jederzeit
auch  andere  Strecken  doppelgleisig  ausgebaut  werden.  Die  Spurweite
  beträgt  1,135  m.  Für  den  Oberbau  sind  Stahlschienen
zu  wählen.

Die  Unternehmerin  hat  nach  Auswechselung  des  bestehenden
bezw.  Herstellung  des  neuen  Schienenweges  auf  eigene  Rechnung
nach  Vorschrift  des  Magistrats  mit  Beuutzung  des  vorhandenen
Materials  die  Pflasterung  völlig  ordnungsmäßig  wieder  herzustellen.
  Hinsichtlich  der  Aulegung  der  Gleise,  Ausweichstellen,
Kreuzungen,  Haltestellen,  Leitungen,  Masten,  sowie  hinsichtlich  der