494

Vorkehrungen  zur  Sicherheit  des  Verkehrs,  von  Kanälen,  Wasser-,
Gas=  oder  elektrischen  Anlagen,  auf  welche  die  Einrichtung  oder
der  Betrieb  der  Bahn  irgend  einen  Einfluß  ausübt,  sind  die  An—
ordnungen  des  Magistrats  von  der  Unternehmerin  genau  zu
befolgen.

84.

Zu  einem  Kostenbeitrage  für  die  Neupflasterung  von  Straßen
ist  die  Unternehmerin  nicht  verpflichtet.  Sie  hat  die  Gleisanlagen
in  gutem  Zustande  zu  erhalten  und  die  durch  Reparaturen  oder
Neuverlegung  bezw.  Erneuerung  von  Gleisen  entstehenden  Pflasterarbeiten
  für  ihre  eigene  Rechnung  ausführen  zu  lassen.

8  5.

Die  Unternehmerin  ist  verpflichtet,  den  Straßenkörper  innerhalb
  der  Gleise  und  auf  eine  Entfernung  von  je  50  cm  von  den
äußeren  Schienenkanten  in  tadellosem  Zustande  entsprechend  dem
Zustande  der  Fahrbahn  der  Straße,  insbesondere  auch  in  demselben
  Pflasterungsmaterial  und  derselben  Pflasterungsart  herzustellen
  und  fortwährend  zu  unterhalten.  Diese  Verpflichtung  erstreckt
  sich  jedoch  nicht  auf  die  jetzt  oder  in  Zukunft  in  der
Unterhaltung  der  Stadt  befindlichen  Straßen,  welche  bereits  mit
gutem  Pflaster  (z.  B.  Würfelsteine,  Asphalt)  versehen  sind  oder
während  der  Konzessionsdauer  mit  solchem  versehen  werden,  solange
als  die  Zuleitung  des  elektrischen  Stromes  —  abgesehen  von  den
Speiseleitungen  —  nicht  unterirdisch  erfolgt.  Für  die  der  Stadt
durch  das  Schienengleise  in  den  Asphaltstraßen  erwachsenden  Mehrkosten
  der  Unterhaltung  verpflichtet  sich  die  Unternehmerin,  der
Stadt  pro  qm  des  Bahnkörpers  und  Jahr  in  der  Halbdorf=  und
Breslauerstraße  den  Satz  von  30  Pfg.  (buchstäblich:  „Dreißig
Pfennigen)  zu  vergüten.  Dieser  Preis  gilt  für  ferner  etwa  noch
zu  asphaltierende  Straßen  als  Maximalpreis  und  erklärt  sich  die
Stadt  bereit,  bei  den  mit  den  Asphaltlieferanten  noch  abzuschließenden
  neuen  Verträgen  das  Interesse  der  Unternehmerin  in
jeder  Richtung  wahrzunehmen  und  auf  Reduzierung  des  Prreises
tunlichst  hinwirken  zu  wollen.  Die  Straßenreinigung  und  Schneeabsfuhr
  liegt  der  Unternehmerin  nicht  ob.  Sie  kann  jedoch  keinerlei
  Schadenersatzansprüche  gegen  die  Stadtgemeinde  Posen  erheben,
  wenn  der  Betrieb  der  Straßenbahn  durch  Pflaster-,  Kanalisations=
  oder  Reinigungsarbeiten,  durch  unterlassene  Straßenreinigung
  oder  Schneeabfuhr,  durch  Verlegung  von  Gas=  und