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Wasserröhren,  Kanälen,  Kabelleitungen  oder  durch  sonstige  städtische
Arbeiten  gestört  werden  sollte.  Sie  ist  im  Gegenteil  dazu  verpflichtet,
  den  Betrieb  in  jedem  Falle,  soweit  es  die  technische
Möglichkeit  gestattet,  in  vollem  Umfange  aufrecht  zu  erhalten.
Die  Stadt  wird  auch  ihrerseits  bei  Ausführung  der  Arbeiten  nach
Möglichkeit  dahin  wirken,  daß  der  Straßenbahnbetrieb  beibehalten
  werden  kann.
§  6.

Zur  Reinigung  des  Bahnkörpers  ist  die  Unternehmerin  nur
insoweit  verpflichtet,  als  es  zur  Aufrechthaltung  des  Straßenbahnbetriebes
  erforderlich  ist.  Der  aus  den  Gleisrinnen  gehobene
Schmutz  ist  in  der  seitwärts  gelegenen  Straßenrinne  abzulagern
und  zwar  vor  erfolgter  Reinigung  der  Straße.

87.

Der  elektrische  Betrieb  sämtlicher  von  der  Unternehmerin
anzulegenden  Straßenbahnlinien  hat  mit  oberirdischer  Strom—
zuführung  nach  dem  System  Thomson-Houston  zu  erfolgen.  Die
aufzustellenden  Masten  müssen  nach  einer  vom  Magistrate  zu  ge—
nehmigenden  Probe  geschmackvoll  in  Metall  ausgeführt  werden.
Die  Anwendung  eines  anderen  Systems  oder  einer  anderen  Be—
triebskraft  ist  von  der  Zustimmung  des  Magistrats  abhängig.
Der  Stadt  bleibt  das  Recht  vorbehalten,  zu  bestimmen,  ob  später,
frühesteus  aber  5  Jahre  nach  Betriebseröffnung  anderorts  technisch
und  ökonomisch  bewährte  Verbesserungen  auf  dem  Gebiete  der
elektrischen  Straßenbahnen,  ganz  besonders  aber  in  der  Zuführung  des
elektrischen  Stromes  zur  Einführung  gelangen  sollen.  Unter  ökonomisch
  bewährten  Verbesserungen  sind  solche  zu  verstehen,  welche
einschl.  Verzinsung  und  Amortisation  eine  gleich  günstige  Rentabilität
  wie  früher  beskehen  lassen.  Das  von  der  Unternehmerin  auf
Verlangen  der  Stadt  zu  solchen  Anderungen  aufgewendete  Kapital
wird  derart  amortisiert,  daß  jährlich  0,8  Prozent  als  Amortisationsquote
  eingestellt  werden  und  der  Amortisationsfonds  mit
4  Prozent  verzinst  wird.

Soweit  dieses  Kapital  bei  Ablauf  des  Vertrages  noch  nicht
amortisicert  ist,  hat  die  Stadt  es  alsdann  der  Unternehmerin  zurückzuerstatten,
  sofern  die  Stadt  die  in  §  18  bezeichneten  Anlagen
übernehmen  will  und  diese  ihr  in  vollkommenem  und  betriebsfähigem
  Zustande  übergeben  werden.  Der  vorletzte  Absatz  des
8  20  findet  auch  auf  diesen  Fall  Anwendung.