8S  8.

Die  Unternehmerin  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Einrichtungen
  für  die  Zu=  und  Räückleitung  der  elektrischen  Energie  derart
getroffen  werden,  daß  jede  Beeinflussung  der  bestehenden  oder  noch
anzulegenden  Telegraphen-,  Fernsprech-,  Licht=  2c.  Leitungen  ausgeschlossen
  ist,  insbesondere  auch,  daß  ausreichende  Schutzvorkehrungen
  gegen  Berührung  herabfallender  Drähte  von  sonstigen
Leitungen  mit  den  Drahtleitungen  der  Straßenbahn  und  gegen
Schädigungen  der  Gas=  und  Wasserröhren  angebracht  werden.

Für  alle  aus  der  Anlage  oder  dem  Betriebe  der  Straßenbahn
  sich  ergebenden  Beschädigungen  und  deren  Folgen  einschl.  der
Prozeßkosten  hat  die  Unternehmerin  der  Stadtgemeinde  gegenüber
aufzukommen.

§  9.
Die  Konstruktion  und  Einrichtung  der  Straßenbahnwagen
unterliegt  der  Genehmigung  des  Magistrats.

Jeder  Wagen  braucht  nur  von  einem  Wagenführer  begleitet
zu  sein  und  kann  die  Unternehmerin  das  sogenannte  Zahlkastensystem
  zur  Anwendung  bringen.  Jedoch  hat  die  Unternehmerin
Vorsorge  zu  treffen,  daß  das  Publikum  am  Kreuzungspunkte  der
in  §  2  erwähnten  Bahnstrecken  ohne  Zuzahlung,  Belästigung  oder
Zeitverlust  auf  einen  Wagen  der  anderen  Strecke  umsteigen  kann.
Die  Wagen  müssen  beständig  in  gutem,  sauberen  Zustande  erhalten
werden.

8  10.

Die  Straßenbahn  ist  zunächst  für  den  Transport  von  Personen
  bestimmt.  Ob  diese  später  auch  für  den  Gütertransport
einzurichten  ist,  bleibt  einem  besonderen  Abkommen  vorbehalten.

11.
Die  Baupläne  für  die  Umwandlung  der  bestehenden,  bezw.
Herstellung  der  neuen  Straßenbahnlinien  nebst  allen  zugehörigen
Betriebsanlagen  unterliegen  der  Genehmigung  des  Magistrats.

Innerhalb  dreier  Monate  nach  Abschluß  des  Vertrages  ist
zu  diesem  Behufe  ein  spezieller  Entwurf  nebst  zugehörigen  Zeichnungen
  und  Erläuterungsberichten  dem  Magistrate  einzureichen,
und  spätestens  7  Monate  nach  Erteilung  der  Bauerlaubnis  der
zuständigen  Bebörden  für  alle  Teile  der  Anlage  muß  die  umzuwandelnde
  Linie  Bahnhof  bezw.  Zoologischer  Garten—Dom  fertig-