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gestellt  und  der  elektrische  Betrieb  eröffnet  werden.  In  die  Baufrist
werden  die  Monate  November  bis  einschließlich  Februar  nicht
eingerechnet.

Die  Unternehmerin  verpflichtet  sich,  die  neue  Linie  Wildator—
Schlachthof—Gerberdamm  und  zwar  bis  zum  Alten  Markt  gleichzeitig
  mit  der  Linie  Bahnhof—Dom  und  in  den  Fristen  des
Absatz  2  fertig  zu  stellen.

Die  Fertigstellung  und  Inbetriebsetzung  der  Strecke  Markt—
Gerberdamm  hat  spätestens  gleichzeitig  mit  der  Eröffnung  des
Betriebes  auf  dem  Schlachthofe  zu  erfolgen.

Der  Magistrat  wird  die  Unternehmerin  spätestens  ein  halbes
Jahr  vorher  von  der  Betriebseröffnung  des  Schlachthofes  in
Kenntnis  setzen.

8  12.

Die  Unternehmerin  verpflichtet  sich,  bis  zur  Eröffnung  des
elektrischen  Betriebes  den  bestehenden  Pferdebetrieb  im  vollen
Umfange  aufrecht  zu  erhalten,  soweit  der  Umbau  und  die  technische
Möglichkeit  dieses  zulassen.

§  13.

Die  Abnahme  der  fertiggestellten  Bahnlinien  erfolgt  durch
den  Magistrat,  nachdem  die  seitens  der  Unternehmerin  nachzusuchende
  polizeiliche  Erlaubnis  zur  Inbetriebsetzung  erteilt  ist.  Werden
während  der  Ausführung  bezw.  bei  der  Abnahmeprüfung  Mängel
in  der  Ausführung  oder  Abweichungen  von  den  Plänen  und
Entwürfen  oder  innerhalb  von  2  Jahren  seit  der  Abnahmeprüfung
Mängel  in  der  Ausführung  festgestellt,  so  ist  die  Unternehmerin
gehalten,  der  Aufforderung  des  Magistrats  auf  Abbestellung  der
Mängel  und  Abweisungen  binnen  vorzuschreibender  Zeit  nachzukommen.


Sollte  während  der  Vertragsdauer  die  Erfahrung  Veräuderungen
  in  den  bestehenden  Einrichtungen  der  Gleise,  Weichen,
Kreuzungen,  Mastenaufstellungen  2c.  der  Straßenbahn  im  öffentlichen
Interesse  nötig  erscheinen  lassen,  oder  vom  Magistrat  eine  Veräuderung
  in  der  Lage  der  mit  Bahngleisen  belegten  Straßen  angeordnet
werden,  so  hat  die  Unternehmerin  die  hierdurch  bedingten  Neubauten,
selbst  wenn  dieselben  mit  Abbrechnungen  des  Gleises  oder  sonstigen
zeitweisen  Störungen  des  Betriebes  verbunden  sind,  auf  ihre  Kosten
auszuführen  und  entsagt  hiermit  auch  allen  etwa  daraus  herzuleitenden
  Entschädigungsansprüchen.