814.

Die  Festsetzung  des  Fahrgeldes  unterliegt  der  Genehmigung
des  Magistrats.  Auf  der  Strecke  Zentralbahnhof  bezw.  Zoologischer
Garten—Dom  wird  ein  10  Pfennig-Tarif  eingeführt  und  ebenso  auf
den  Strecken  Centralbahnhof  bezw.  Zoologischer  Garten—Kreuzungspunkt—Haltestelle
  Gerberdamm  bezw.  Wildator  und  Wildaertor—
Haltestelle  Gerberdamm,  sowie  Dom—Kreuzungspunkt—Wildaertor
und  Dom—Kreuzungspunkt—  Haltestelle  Gerberdamm.  Durch
Uniform  oder  sonst  legitimierte  städtische  Polizeibeamte,  städtische
Vollziehungsbeamte,  Magistratsboten  oder  sonstige  städtische  Beamte
des  Außendienstes  haben  auf  allen  Bahnstrecken  der  Unternehmerin
freie  Fahrt.

§  15.

Die  Unternehmerin  verpflichtet  sich,  auf  der  Strecke  Dom—
Wallischeibrücke  zu  einem  Zehnminuten-Verkehr,  auf  der  Strecke
Markt—Centralbahnhof  zu  einem  Fünfminuten-Verkehr.  Bezüglich
aller  andern  Strecken  erfolgt  die  Feststellung  des  Fahrpreises  vorbehaltlich
  der  Zustimmung  der  zuständigen  Behörden  durch  Vereinbarung
  zwischen  Magistrat  und  Unternehmerin.  Kommt  eine  solche
Vereinbarung  nicht  zustande,  so  wird  der  Fahrplan  auf  den
betreffenden  Strecken  durch  eine  Kommission  festgestellt,  welche
besteht  aus  je  einer  von  dem  Magistrat  und  der  Unternehmerin  zu
bestimmenden,  in  Posen  wohnhaften  Persönlichkeit  und  dem  Vorsitzenden
  der  Handelskammer  für  den  Regierungsbezirk  Posen,  im
Behinderungsfalle  dessen  Stellvertreter.  Die  Revision  des  Fahrplanes
  erfolgt  alljährlich.  Verzögert  eine  Partei  die  Bestimmung
des  von  ihr  zu  benennenden  Kommissionsmitgliedes  länger  als
3  Tage  nach  schriftlicher  Mitteilung  der  von  dem  anderen  Teil
getroffenen  Wahl,  so  geht  das  Bestimmungsrecht  auf  den  Vorsitzenden
der  Handelskammer  über.

Bei  der  Feststellung  des  Fahrplans  ist  insbesondere  auch
darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  am  Kreuzungspunkt  der  im  §  2
erwähnten  beiden  Linien  der  Übergang  von  einer  Linie  auf  die
andere  jederzeit  ohne  erheblichen  Zeitverlust  und  ohne  Zuzahlung
möglich  ist.

8  16.
Für  alle  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden  Verpflichtungen

hinterlegt  die  Unternehmerin  4  Wochen  nach  der  Vertragsvollziehung  bei
der  Stadthauptkasse  in  Posen  eine  Kaution  von  12  000  J/  bar  oder