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in  solchen  Wertpapieren,  deren  Sicherheit  der  Magistrat  für  ausreichend
  erachtet.

Von  hinterlegten  Wertpapieren,  deren  etwaige  Auslösung
sie  selbst  zu  kontrollieren  hat,  werden  die  fälligen  Zinsscheine  ihr
ausgehändigt.

§  17.

Die  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  elektrischen  Straßenbahn
wird  der  Unternehmerin  ohne  Rücksicht  auf  den  Baubeginn  und
die  Fertigstellung  der  einzelnen  Linien  bis  zum  1.  Januar  1942
rteilt.  Nach  dem  1.  Januar  1942  gilt  der  Vertrag  stillschweigend
auf  weitere  5  Jahre  verlängert,  wenn  nicht  mindestens  ein  Jahr
vor  dem  1.  Januar  1942  bezw.  ein  Jahr  vor  Ablauf  des  stillschweigend
  verlängerten  Vertrages  die  weitere  Fortdauer  dieses
Vertrages  seitens  der  Kontrahenten  gekündigt  wird.

.  §18.

Erlischt  der  Vertrag  infolge  Kündigung,  so  fallen  die  Gleise
auf  öffentlichen  Straßen,  Plätzen  und  Brücken,  die  elektrische  Ausrüstung
  sämtliche  Wagen  mit  Ausnahme  der  in  den  letzten  5  Jahren
angeschaffen  und  die  Kraftstation  in  betriebsfähigem  Zustande
unentgeltlich  als  freies  Eigentum  an  die  Stadtgemeinde  Posen.
Die  letztere  ist  jedoch  auch  berechtigt,  unter  Verzicht  hierauf  die
gäuzliche  oder  teilweise  Beseitigung  aller  auf  oder  im  öffentlichen
Grunde  vorhandenen  Anlagen  und  die  ordnungsmäßige  Instandsetzung
  des  letzteren  auf  Kosten  der  Unternehmerin  zu  verlangen.

8  19.

Die  Stadt  überläßt  der  Unternehmerin  für  die  Dauer  der
Konzession  zur  Anlage  und  zum  Betiiebe  der  Kraftstation  eine
ca.  1  890  qm  große  Parzelle  von  dem  Grundstück  der  Gas=  und
Wasserwerke  nach  dem  besonders  geschlossenen  Vertrage.

8  20.

Der  Stadt  Posen  wird  ferner  das  Recht  eingeräumt,  während
der  Dauer  des  Vertrages  die  Kraftstation  käuflich  zu  erwerben.
Dieses  Recht  kann  die  Siadt  Posen  von  5  zu  5  Jahren,  zuerst
am  1.  Januar  1905  mit  vorhergehender  zwölfmonatlicher  Anzeige
ausüben,  und  verpflichtet  sich  die  Unternehmerin,  falls  die  Erwerbung
der  Kraftstation  durch  die  Stadt  Posen  statifindet,  den  zum  Betricbe
der  Straßenbahn  erforderlichen  Strom  zu  einem  Preise  von  14  Pf.
pro  Kilowattstunde  zu  bezirhen,  wohingegen  die  Stadt  ihrerseits