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die  Verpflichtung  übernimmt,  für  regelmäßige  und  ausreichende
Stromlieferung  Sorge  zu  tragen.  Wenn  im  Laufe  der  Jahre
die  Stromerzeugung  gegenüber  dem  heutigen  Stande  der  Technik
erheblich  verbilligt  werden  sollte,  so  sagt  die  Stadt  Posen  eine
Revision  des  Einheitspreises  zu.  Bei  der  Revision  soll  als  Grundlage
  dienen,  daß  den  Selbstkosten  ein  Nutzen  von  12%  zugeschlagen
werden  darf.

Als  Kaufpreis  der  Kraftstation  gelten  die  buchmäßigen
Anschaffungswerte,  abzüglich  des  angesammelten  Amortisat  onsfonds,
welcher  mindestens  mit  1,06  %  jährlich  zu  dolieren  und  mit  3%
jährlich  zu  verzinsen  ist.

Der  Magistrat  ist  jedoch  auch  befugt,  die  Abschätzung
der  Kraftstation  durch  eine  Sachverständigen  -Kommission  zu
verlangen  und  dann  nach  seiner  Wahl  entweder  den  auf  diese
Weise  ermittelten  wirklichen  oder  den  in  der  zuerst  angegebenen
Weise  festgestellten  buchmäßigen  Wert  der  Kraftstation  als  Kaufpreis
  zu  zahlen.  Für  die  Sachverständigen-Kommission  bestimmt
jeder  Teil  einen  Sachverständigen.  Macht  ein  Teil  innerhalb
2  Wochen,  nachdem  ihm  die  Ernennung  eines  Sachverstä  digen
seitens  des  anderen  Teils  schriftlich  mitgereilt  ist,  von  seinem
Ernennungsrecht  keinen  Gebrauch,  so  geht  letzteres  auf  den  anderen
Teil  über.

Können  sich  die  beiden  Sachverständigen  nicht  einigen,  so
wählen  sie  einen  dritten  Sachverständigen  als  Oomann.  Können
sie  sich  über  die  Person  des  letzteren  nicht  einigen,  so  wird  der
Obmann  vom  Vorsitzenden  der  Handelskammer  zu  Posen  bestimmt.

Innerhalb  des  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Stadtgebietes
und  innerhalb  des  Gemeindebezirks  Jersitz  ist  die  Unternehmerin
nicht  befugt,  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Magistrats
elektrischen  Strom  zu  Beleuchtungs=  oder  gewerblichen  Zwecken  an
Dritte  abzugeben.  Bei  Eingemeindung  von  Vororten  bleiben  die
bis  dahin  mit  den  Bewohnern  derselben  geschlossenen  Verträge  über
Abgabe  von  elektrischer  Energie  in  Kraft.

§  21.

Als  Gegenleistung  für  die  der  Unternehmerin  eingeräumten
Rechte  erhält  die  Stadt  Posen  von  der  jährlichen  Gesamt-Brutto-Einnahme
  des  Unternehmens  aus  dem  Personen=  und  Güterverkehr
bis  zur  Höhe  von  230000  M.  190.  wenn  die  Bruttoeinnahme
mehr  als  230  000  M  beträgt  und  bis  zur  Höhe  von  280000  +
geht,  1½2%  ;  wenn  sie  mehr  als  280000  IX  und  bis  zur  Höhe