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oon  330  000  /  geht,  2%  ;  wenn  sie  mehr  als  330  000  M
beträgt  und  bis  zur  Höhe  380  000  M  geht,  2½2%  ;  wenn  sie
mehr  als  380  000  M  beträgt  und  bis  zur  Höhe  von  430000  M
geht,  3%;  wenn  sie  mehr  als  430  000  AM  beträgt  und  bis  zur
Höhe  von  480  000  M  geht,  3½%  ;  wenn  sie  mehr  als  480  000  M.
beträgt  und  bis  zur  Höhe  von  530000  M  geht,  4%;  wenn  sie
mehr  als  530000  /X  beträgt  und  bis  zur  Höhe  von  580000  =
geht,  4½2  %  „,  wenn  sie  mehr  als  580000  M  beträgt,  5%.  Von
der  hiernach  festgestellten  Abgabe  gelangt  1/10  als  auf  die  Vororte
entfallende  Rate  nicht  zur  Hebung.

§  22.

Unbeschadet  des  Anspruches  auf  Erfüllung  dieses  Vertrages
gebührt  dem  Magistrat  in  Fällen  der  Nichterfüllung  oder  verspäteter
  oder  mangelhafter  Erfüllung  nach  erfolgter  vergeblicher
schriftlicher  Aufforderung:

1.  das  Recht,  die  von  ihm  verlangte  Einrichtung  oder
Reparatur  auf  Kosten  der  Unternehmerin  selbst  auszuführen
oder  durch  andere  ausführen  zu  lassen;

2.  der  Rücktritt  von  dem  Vertrage;  dieser  jedoch  nur  in
folgenden  Fällen:

a)  wenn  bei  der  Inbetriebsetzung  die  Ausführung  der
Bahulinie  oder  die  Ausstattung  der  Bahn  mit  Betriebsmaterial
  in  wesentlichen  Teilen  als  so  mangelhaft
befunden  wird,  daß  deren  Abnahme  mit  Grund  verweigert
  wird;

lb)  wenn  die  bedungene  Kaution  binnen  4  Wochen  nach
Abschluß  des  Vertrages  nicht  erlegt  ist,  oder  wenn,
nachdem  ein  Teil  der  Kaution  zur  Deckung  verausgabter
  Kosten  der  Stadtgemeinde  verbraucht  ist,  die
vom  Magistrat  geforderte  Ergänzung  des  Kautionsbetrages
  auf  die  ursprüngliche  Höhe  nicht  binnen
4  Wochen  nach  schriftlicher  Aufforderung  erfolgt;

C)  wenn  das  Unternehmen  vertragswidrig  oder  gegen
Polizeivorschriften  betrieben  und  auf  wiederholte  schriftliche
  Aufforderung  den  Mängeln  nicht  abgeholfen  wird;

d)  wenn  die  Unternehmerin  die  Zahlungen  einstellt  oder
in  Konkurs  gerät:

e)  wenn  sie  es  unterläßt,  ordnungsmäßig  Buch  und
Rechnung  zu  führen.