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In  diesen  Fällen  des  Rücktritts  vom  Vertrage  fällt  die  Bahn
mit  allem  Zubehör  in  dem  in  §  18  beschriebenen  Umfange,  sowie
die  Kaution  der  Unternehmerin  in  das  Eigentum  der  Stadtgemeinde
  Posen  ohne  alle  Vergütung.  Der  letzte  Satz  des  §  18
findet  auch  in  diesem  Falle  Anwendung.

In  den  Fällen  zu  2b,  c  und  e  unterliegt  die  Unternehmerin
außerdem  einer  Vertragsstrafe  von  100  für  jeden  Kontraventionsfall.


§  23.

Der  Unternehmerin  ist  es  gestattet,  sämtliche  Rechte  und
Pflichten  aus  diesem  Vertrage  an  eine  andere  der  Stadt  genehme
Aktiengesellschaft  oder  Person  zu  übertragen,  welche  ihren  Sitz  und
ihr  Hauptbureau  in  Posen  haben  muß.  Die  Unternehmerin  muß
aber  ebenfalls  ihren  Sitz  und  ihr  Hauptbureau  in  Posen  haben.

8  24.

Der  Magistrat  behält  sich  die  Zustimmung  der  Stadtverordneten-Versammlung
  zu  vorstehendem  Vertrage  vor.  Erfolgt
diese  Zustimmung  nicht  bis  zum  30.  September  1896,  so  ist  die
Unternehmerin  berechtigt,  einseitig  vom  Vertrage  zurückzutreten.

Das  gleiche  Recht  steht  ihr  zu,  wenn  die  Konzession  nicht
bis  zum  1.  Januar  1897  erteilt  ist.  Das  Recht  des  Rücktritts
steht  der  Unternehmerin  auch  für  den  Fall  zu,  daß  seitens  der
zuständigen  Behörden  die  Benutzung  einzelner  öffentlicher  Straßen
und  Plätze  oder  Brücken  für  die  im  §  2  vorgesehenen  Straßenbahnlinien
  bei  der  Konzessionserteilung  verboten  oder  an  ihre
Benutzung  bezw.  an  die  Konzessionserteilung  überhaupt  so  erschwerende
  Bedingungen  geknüpft  werden  sollten,  daß  die  Unternehmerin
  damit  eine  Rentabilität  des  Unternehmens  in  Fraue
gestellt  sieht.  ·

«§2.").

Die  Kosten  und  Gebühren  dieses  Vertrages  hat  die  Unter—

nehmerin  zu  tragen.

Posen,  den  11.  November  1896.  Posen,  den  27.  Oktober  1896.

Der  Magistrat.  (L.  S.)  Die  Aktiengesellschaft.
Posener  Straßenbahn.
Witting.  Deters.  Fischer.