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Zwischen  der  Gemeinde  Jersitz  und  der  Aktiengesellschaft
„Posener  Straßenbahn“  zu  Posen  wird  nachstehender  Vertrag
  abgeschlossen.

§  1.

Die  Posener  Straßenbahn  verpflichtet  sich,  ihre  jetzt  vom
Berliner  Tor  über  die  Kaponnieère  nach  dem  Zoologischen  Garten
führende  Linie  nach  Jersitz  hinein  zu  verlängern  und  zwar  durch
die  Bahnhofstraße,  Hedwigstraße  und  Berlinerstraße  bis  zur  Feldstraße,
  diese  neue  Linie  zunächst  mit  Pferden  zu  betreiben  und  den
Pferdebahnbetrieb  auf  der  ganzen  Linie  durch  elektrischen  Berrieb
mit  oberirdischer  Stromzuführung  zu  ersetzen,  sobald  derselbe  auch
innerhalb  des  Stadtgebietes  Posen  zur  Durchführung  gelangt.

Den  Pferdebahnbetrieb  verspricht  die  Gesellschaft  vorbehaltlich
der  rechtzeitigen,  alsbald  nach  Vollziehung  dieses  Vertrages  von
ihr  nachzusuchenden  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde,  noch  im
laufenden  Kalenderjahre  zu  eröffnen.

8§  2.

Die  Gemeinde  Jersitz  erteilt  der  Unternehmerin  das  ausschließliche
  Recht,  sowohl  die  vorgenannte  als  auch  andere  Straßenbahnlinien
  im  Gemeindebezirk  von  Jersitz  zu  bauen  und  zu  betreiben,
  vo  und  wann  Unternehmerin  es  für  anugebracht  hält,  in
Sonderheit  auch  die  in  Aussicht  genommene  Linie  von  der  Kaponnière
in  der  Richtung  nach  St.  Lazarus,  und  überläßt  zu  diesem  Zwecke
die  in  dem  Gemeindegebiete  gelegenen  Straßen,  Plätze  und  Brücken,
soweit  sie  darüber  zu  verfügen  berechtigt  ist,  der  Unternehmerin
zur  Mitbenutzung.

Es  ist  Sache  der  Unternehmerin,  sich  die  zur  Benutzung
fremden  Eigentums  insbesondere  von  Provinzialstraßenstrecken  etwa
erforderliche  Erlaubnis  zu  erwirken;  der  Gemeindevorstand  wird  sie
hierbei  nach  Kräften  unterstützen.

Vor  dem  Baubeginn  der  einzelnen  Linien  sind  die  von  der
Unternehmerin  aufzustellenden  speziellen  Straßenpläne  dem  Gemeindevorstande
  zur  ortspolizeilichen  Genehmigung  einzureichen.

*  "0

Der  Unternehmerin  bleibt  es  überlassen,  die  von  ihr  zu  erbauenden
  Strecken  ganz  oder  teilweise  eingleisig  oder  zweigleisig
anzulegen.  Die  Spurweite  soll  1,435  m  betragen.  Für  den
Oberbau  sind  Stahlschienen  zu  wählen.  Die  Unternehmerin  hat