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nach  Auswechselung  des  bestehenden  resp.  Herstellung  des  neuen
Schienenweges  auf  eigene  Rechnung  nach  Vorschrift  des  Gemeindevorstandes
  mit  Benutzung  des  vorhandenen  Materials  die  Pflasterung,
Chaussierung  oder  anderweitige  Straßenbefestigung  wieder  in  den
vorigen  Stand  zu  setzen.  Hinsichtlich  der  Vorkehrungen  zur  Sicherheit
  von  Kanälen,  Wasser=  oder  elektrischen  Anlagen,  auf  welche  die
Errichtung  oder  der  Betrieb  der  Bahn  irgend  einen  Einfluß  ausübt,
  sind  die  Anordnungen  des  Gemeinde-Vorstandes  von  der  Unternehmerin
  zu  befolgen.
§  4.

Die  Unternehmerin  hat  die  Gleisanlagen  in  gutem  Zustande
zu  erhalten  und  die  durch  Reparaturen  oder  Neuverlegung  von
Gleisen  entstehenden  Pflasterarbeiten  für  ihre  eigene  Rechnung  ausführen
  zu  lassen.

8  5.

Die  Unterhaltung  des  Pflasters,  der  Chaussierung  oder  anderweitigen
  Straßenbefestigung,  sowie  die  Straßenreinigung  und  Schneeabfuhr
  liegt  auf  allen  nach  §  2  jetzt  und  in  Zukunft  zu  erbauenden
Strecken  der  Gemeinde  Jersitz  ob,  unbeschadet  aller  etwaigen  Verpflichtungen
  Driner;  doch  kann  Unternehmerin  keinerlei  Schadensersatzansprüche
  gegen  die  Gemeinde  Jersitz  erheben,  wenn  der  Betrieb
der  Straßenbahn  durch  Pflasterarbeiten  oder  durch  Verlegung  von
Wasserröhren  2c.  gestört  werden  sollte.  Sie  ist  im  Gegenteil  dazu
verpflichtet,  den  Betrieb  in  jedem  Falle,  soweit  es  die  technische
Möglichkeit  gestattet,  in  vollem  Umfange  aufrecht  zu  erhalten.

Die  Gemeinde  wird  auch  ihrerseits  bei  Ausführung  der
Arbeiten  nach  Möglichkeit  dahin  wirken,  daß  der  Straßenbahnbetrieb
beibehalten  werden  kann.

8  6.

Zur  Reinigung  des  Bahnkörpers  ist  die  Unternehmerin  nur
insoweit  verpflichtet,  als  es  zur  Aufrechterhaltung  des  Straßenbahnbetriebes
  erforderlich  ist.

§  7.

Der  elektrische  Betrieb  sämtlicher  von  der  Unternehmerin  anzulegenden
  Straßenbahnlinien  hat  mit  oberirdischer  Stromzuführung
nach  dem  System  Thomson-Houston  zu  erfolgen.  Die  Unternehmerin
  ist  aber  berechtigt,  ein  anderes  System  der  Stromzuführung
  oder  des  elektrischen  Betriebes  überhaupt  einzuführen,  wenn
sie  dasselbe  für  vorteilhafter  hält.  Z