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88.

Die  Unternehmerin  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Ein—
richtungen  für  die  Zu=  und  Rückleituug  der  elektrischen  Energie
derart  getroffen  werden,  daß  jede  Beeinflußung  der  bestehenden
oder  noch  anzulegenden  Telegraphen-,  Fernsprech-,  Licht=  pp.  Leitungen
ausgeschlossen  ist,  insbesondere  auch,  daß  ausreichende  Schutzvorkehrungen
  gegen  Berührung  herabfallender  Drähte  von  sonstigen
Leitungen  mit  den  Drahtleitungen  der  Straßenbahn  angebracht
werden.

Für  die  durch  Außerachtlassung  dieser  Vorsichtsmaßregeln
sich  ergebenden  Beschädigungen  und  deren  Folgen  hat  die  Unternehmerin
  aufzukommen.

8§9.

Jeder  Wagen  braucht  nur  von  einem  Wagenführer  begleiter
zu  sein,  und  kann  die  Unternehmerin  das  sogenannte  Zahlkastensystem
  zur  Anwendung  bringen.  Die  Wagen  müssen  beständig  in
gutem,  sauberen  Zustande  erhalten  werden.

§  10.

Die  Straßenbahn  ist  zunächst  für  den  Transport  von  Personen
  bestimmt,  darf  jedoch  auch  zu  Paket=  und  Stückgut-Beförderung,
sowie  zur  Güterbeförderung  in  ganzen  Wagenladungen  benutzt
werden.

8  11.

Bei  Übergang  vom  Pferdebahnbetrieb  zum  elektrischen  soll
Unternehmerin  gehalten  sein,  den  Pferdebahnbetrieb  während  des
Umbaues  —  sovweit  technisch  zu  ermöglichen  —  aufrecht  zu  erhalten.

§  12.
Bei  Anwendung  des  Zahlkastensystems  werden  für  die  Fahrten
von  Jersitz  (Feldstraße)

1.  bis  Wilhelmsplatz  (Hotel  de  Rome)  in  Posen,  bezw.  bis  zum
Alten  Markt,  falls  die  Verlegung  eines  Doppelgleises  bis
auf  letzteren  gestaitet  wird,  oder

.  bis  zum  Hauptbahnhof  Posen  oder

3.  bis  St.  Lazarus  (Grenzstraße),  falls  die  Straßenbahn  bis
dahin  ausgebaut  wird  und  durchgehende  Wagen  Jersitz-St.
  Lazarus  eingeführt  werden

je  10  Pfennige  für  die  Person  eventuell  unter  Zulassung  des  Umsteigens

  ohne  erneute  Zahlung  erhoben.

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