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§  13.  .

DiePosenerStmßenbahnistzumBetriebederin§2erwähnten
  Strecken  bis  zum  Ablauf  ihrer  Konzession  in  dem  Stadtgebiete
  Posen  verpflichtet;  die  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Straßenbahnen
  innerhalb  der  Gemeinde  Jersitz  wird  ihr  ohne  Rücksicht
auf  den  Baubeginn  und  die  Fertigstellung  für  alle  in  §  2  gedachten
  Strecken  bis  zum  1.  Januar  1942  erteilt.  Sollte  der
Vertrag,  über  welchen  Unternehmerin  mit  der  Stadtgemeinde  Posen
behufs  Einführung  des  elektrischen  Straßenbahnbetriebes  in  Verhandlung
  steht,  sich  über  den  1.  Januar  1942  hinaus,  sei  es  stillschweigend,
  indem  derselbe  nicht  gekündigt  wird,  oder  sei  es  durch
ausdrückliche  Vereinbarung,  sich  verlängern,  so  gilt  der  gegenwärtige
Vertrag  zwischen  der  Gemeinde  Jersitz  und  der  Unternehmerin  stets
auf  die  gleiche  Zeitdauer  als  verlängert.

§  14.

Die  Unternehmerin  ist  berechtigt,  mit  Genehmigung  des
Gemeindevorstandes  aus  ihrer  Zentrale  elektrischen  Strom  zum
Betriebe  von  Motoren  an  dritte,  in  Jersitz  wohnende  Personen
abzugeben.

§  15.

Erlischt  der  Vertrag,  so  steht  der  Unternehmerin  die  freie
Verfügung  über  die  sämtlichen  Gleise  und  die  elektrische  Streckenausrüstung
  sowie  über  alle  Zubehörungen  der  Bahnanlage  zu,
jedoch  hat  dieselbe  —  falls  sie  die  Gleise  pp.  entfernt  —  die
Straßen  in  den  früheren  Zustand  zu  versetzen.

8  16.

Die  Gemeinde  Jersitz  verpflichtet  sich,  der  Posener  Straßenbahn
  als  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  ersien  Einrichtung  der  Bahn
und  des  Betriebes  derselben  einen  fünfmaligen  Beitrag  von  M  2000
(buchstäblich  Zweitausend  Mark)  in  jährlichen  Raten  zu  zahlen,
und  zwar  die  ersten  2000  unbedingt  innerhalb  dreier  Monate
nach  Eröffnung  des  Pferdebetriebes  auf  der  in  §  1  genannten
neuen  Linie,  die  weiteren  4  Raten  von  je  M  2000  jedes  mal  am
1.  Juli  der  Jahre  1898  bis  1901,  vorausgesetzt,  daß  innerhalb
zweier  Jahre  nach  Eröffnung  des  Pferdebahnbetriebes  der  elektrische
Betrieb  eingeführt  wird;  sollte  dieses  am  1.  Juli  1898  noch  nicht
erfolgt  sein,  so  werden  die  4  letzten  Raten  je  am  1.  Juli  der
ersten  4  Jahre  mit  elektrischem  Betriebe  bezahlt.  Jede  einzelue  der