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am  1.  Juli  1898  oder  später  fällig  werdenden  Raten  fällt  ganz
aus,  wenn  für  das  voraufgegangene  Geschäftsjahr  die  an  die
Aktionäre  der  Posener  Straßenbahn  nach  den  Beschlüssen  der  Generalversammlung
  zur  Verteilung  gelangende  Dividende  6  %  oder
darüber  beträgt.
§  17.

Der  Unternehmerin  ist  es  gestattet,  sämtliche  Rechte  und
Pflichten  aus  diesem  Vertrage  an  eine  andere  Aktiengesellschaft  oder
an  eine  andere,  dem  Gemeindevorstand  genehme  Person  zu  übertragen.

§  18.

Die  Unternehmerin  ist  berechtigt,  von  diesem  Vertrage  zurückzutreten
  in  dem  Falle,  daß  seitens  der  zuständigen  Behörden  die
Benutzung  einzelner  öffentlicher  Straßen  und  Plätze  oder  Brücken
verboten,  oder  an  ihre  Benutzung  bezw.  an  die  Konzessionserteilung
überhaupt  so  erschwerdende  Bedingungen  geknüpft  werden  sollten,
daß  die  Unternehmerin  damit  die  Rentabilität  des  Unternehmens
in  Frage  gestellt  sieht.

§  19.

Der  erste  Wagen  soll  im  Sommer  (vom  1.  April  bis
30.  September)  um  6½  Uhr,  im  Winter  um  7⅛  Uhr  von  Jersitz,
der  letzte  von  Posen  um  11  Uhr  abends  abgehen.  Der  Fahrpreis
für  Benutzung  des  letzteren  Wagens  wird  auf  20  Pfennige  pro
Person  normiert.  Falls  der  Wagen  bis  zur  Haltestelle  am  Zoologischen
  Garten  keine  Passagiere  für  Jersitz  erhält,  braucht  derselbe
nicht  nach  Jersitz  zu  fahren,  sondern  kann  direkt  ins  Depot  übergeführt
  werden.

§  20
8  20.
Die  Kosten  und  Gebühren  dieses  Vertrages  trägt  die  Unternehmerin.

Jersitz,  den  29.  August  1896.  Posen,  den  29.  August  1896.
Der  Gemeindevorstand.  Posener  Straßenbahn.
Frydrichowicz.  Albert  Soenderop.

Dr.  Wildt.  Bajon.

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