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Vertrag  zwischen  der  Gemeinde  St.  Lazarus  und  der
Straßenbahn-esellschaft.

Die  Posener  Straßenbahn  =  Aktiengesellschaft  beabsichtigt,
elektrische  Straßenbahnen  im  Gebiete  der  Gemeinde  St.  Lazarus
bei  Posen  zu  bauen  und  zu  betreiben.  Die  Gemeinde  St.  Lazarus  erteilt
ihr  die  Erlaubnis  dazu  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen:

81.

Zu  dem  gedachten  Zwecke  werden  die  im  Eigentum  der
Gemeinde  St.  Lazarus  stehenden  Straßen,  Plätze  und  Brücken,  auf
welchen  die  Bahngleise  angelegt  werden,  der  Unternehmerin  zur
Mitbenutzung  überlassen.

Es  ist  Sache  der  Unternehmerin,  falls  fremdes  Eigentum
und  insbesondere  Provinzialstraßen  zu  benutzen  sind,  die  hierzu
nötige  Erlaubnis  zu  erwirken:  der  Gemeindevorstand  wird  sie  hier—
bei  nach  Kräften  unterstützen.

82.

Die  Erlaubnis  wird  und  zwar  ausschließlich  der  Posener
Straßenbahn  zunächst  für  die  Strecke  von  der  Kaponiere  bis  zur
elektrischen  Beleuchtungszentrale  der  Gemeinde  St.  Lazarus  in  der
Nähe  der  Grenzstraße  erteilt.

Außerdem  erhält  die  Unternehmerin  das  ausschließliche  Recht,
andere  Linien  auf  dem  Terrain  von  St.  Lazarus  zu  bauen  und
zu  betreiben,  wo  und  wann  sie  es  für  angebracht  hält.

83.

Der  Unternehmerin  bleibt  es  überlassen,  die  von  ihr  zu  erbauenden
  Strecken  ganz  oder  teilweise  eingleisig  oder  zweigleisig
anzulegen.  Die  Spurweite  soll  1,435  m  betragen.  Für  den
Oberbau  sind  Stahlschienen  zu  wählen.  Die  Unternehmerin  hat
nach  Herstellung  des  Schienenweges  auf  eigene  Rechnung  nach
Vorschrift  des  Gemeindevorstandes  mit  Benutzung  des  vorhandenen
Materials  die  Pflasterung  oder  sonstige  Wegebefestigung  wieder  in
den  vorigen  Stand  zu  setzen.

Hinsichtlich  der  Vorkehrungen  zur  Sicherheit  von  Kanälen,
Wasser=  oder  elektrischen  Anlagen,  auf  welche  die  Einrichtung  oder
der  Betrieb  der  Bahn  irgend  einen  Einfluß  ausübt,  sind  die  Auordnungen
  des  Gemeindevorstandes  von  der  Unternehmerin  zu  befolgen.

§  4.

Die  Unternehmerin  hat  die  Gleisanlagen  in  gutem  Zustande

zu  erhalten  und  die  durch  Reparaturen  oder  Neuverlegung  von