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Gleisen  entstehenden  Pflasterkosten  für  ihre  eigene  Rechnung  ausführen
  zu  lassen.

§  5.
.  Die  Unternehmerin  wird  von  der  Pflicht  zur  Unterhaltung
des  Pflasters  oder  der  sonstigen  Straßenbefestigung  auf  den  der
Gemeinde  St.  Lazarus  jetzt  und  in  Zukunft  zur  Unterhaltung  ob—
liegenden  Strecken,  sowie  von  der  Pflicht  der  Straßenreinigung
und  Schneeabfuhr  auf  allen  von  ihr  nach  82  jetzt  und  in  Zukunft
zu  erbauenden  Strecken  entbunden.  Sollten  seitens  der  für  die
Unterhaltung  der  mit  Gleisen  belegten  Straßenstrecken  zustindigen
Behörden  oder  von  anderer  Seite  der  Unternehmerin  irgend  welche
Lasten  bezüglich  der  Unterhaltung  oder  Erneuerung  der  Straßenbefestigung
  oder  bezüglich  des  Umbaues  von  Straßenstrecken  auferlegt
  werden,  so  ist  die  Gemeinde  verpflichtet,  die  Unternehmerin
gegenüber  allen  derartigen  Ansprüchen  zu  vertreten  und  vollständig
schadlos  zu  halten.  Ausgenommen  hiervon  sind  nur  diejenigen
Kosten,  welche  für  die  zur  Reparatur  der  Großen  Glogauerstraße
von  der  Kaponiere  bis  zu  dem  im  §  2  genannten  Endpuntt  der
Strecke  notwendigen  Arbeitsleistungen  entstehen  sollten.  Diese
Arbeitslöhne  trägt  Unternehmerin  selbst,  soweit  sie  die  für  die
genannte  Straßenstrecke  zuständige  Behörde  von  ihr  erfordern
sollte.  Doch  kann  sie  keinerlei  Schadenersatzansprüche  gegen  die
Gemeinde  St.  Lazarus  erheben,  wenn  der  Betrieb  der  Straßen:
bahn  durch  Pflasterarbeiten  oder  durch  Verlegung  von  Wasserröhren
  ꝛc.  gestört  werden  sollte.  Sie  ist  im  Gegenteile  dazu  verpflichtet,
  den  Betrieb  in  jedem  Falle,  soweit  es  die  technische  Möglichkeit
  gestattet,  in  vollem  Umfange  aufrecht  zu  erhalten.  Die
Gemeinde  wird  auch  ihrerseits  bei  Ausführung  der  Arbeiten  nach
Möglichkeit  dahin  wirken,  daß  der  Straßenbahnbetrieb  beibehalten
werden  kann.
86.

Zur  Reinigung  des  Bahnkörpers  ist  die  Unternehmerin  nur
insoweit  verpflichtet,  als  es  zur  Aufrechterhaltung  des  Straßenbahnbetriebes
  erforderlich  ist.

§  7.  .

Der  elektrische  Betrieb  sämtlicher  von  der  Unternehmerin  an—
zulegenden  Straßenbahnlinien  hat  mit  oberirdischer  Stromzuleitung
nach  dem  System  Thomson-Houston  zu  erfolgen.  Die  Unternehmerin
  ist  aber  berechtigt,  ein  anderes  System  der  Stromzu
führung  oder  des  elektrischen  Betriebes  überhaupt  enmfren,
wenn  sie  dasselbe  für  vorteilhaft  hält.