zu

§  .

Die  Unternehmerin  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Einrichtungen
  für  die  Zu=  und  Rückleitung  der  elektrischen  Energie  derart
getroffen  werden,  daß  jede  Beeinflussung  der  bestehenden  oder  noch
anzulegenden  Telegraphen-,  Fernsprech-,  Licht=  2c.  Leitungen  ausgeschlossen
  ist,  insbesondere  auch,  daß  ausreichende  Schutzvorkehrungen
  gegen  Berührung  herabfallender  Drähte  von  sonstigen
Leitungen  mit  den  Drahtleitungen  der  Straßenbahn  angebracht
werden.

Für  die  durch  Außerachtlassung  dieser  Vorsichtsmaßregeln
sich  ergebenden  Beschädigungen  und  deren  Folgen  hat  die  Unternehmerin
  aufzukommen.

§  9.

Jeder  Wagen  braucht  nur  von  einem  Wagenführer  begleitet
zu  sein,  und  kann  die  Unternehmerin  das  sogenannte  Zahlkastensystem
  zur  Anwendung  bringen.  Die  Wagen  miüssen  beständig
in  gutem,  sanberen  Zustande  erhalten  werden.

§  10.

Die  Straßenbahn  ist  zunächst  für  den  Transport  von  Personen
bestimmt,  darf  jedoch  auch  zur  Packet=  und  Stückgutbeförderung,
sowie  zur  Güterbeförderung  in  ganzen  Wagenladungen  benutzt
werden.

8S  1I.

Die  Einführung  des  elektrischen  Betriebes  soll  spätestens
innerhalb  12  Monaten  nach  Aushändigung  der  Konzession  und
Erteilung  der  Bauerlaubnis  erfolgen.

8§  12.  Z

Es  werden  für  die  Strecken  vom  Endpnnkte  der  Bahn  in

St.  Lazarus  (vergl.  §  2)  bis  zum  Alten  Markt,  resp.  für  den

Fall,  daß  die  polizeiliche  Genehmigung  zum  doppelgleisigen  Ausbau

der  Straßenbahn  bis  auf  den  Alten  Markt  nicht  erfolgt,  bis  zum
Wilhelmsplatz  10  Pfg.  pro  Person  erhoben.

8  13.

Die  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  elektrischen  Straßenbaym
wird  der  Unternehmerin  ohne  Rücksicht  auf  den  Baubeginn  und
die  Fertigstellung  für  alle  in  §  2  gedachten  Strecken  bis  zum
1.  Jannar  1942  erteilt.  Sollte  ein  Vertrag,  welchen  Unternehmerin